Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

328 
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, die Bestimmungen über die Prüfung von Sprengstoffen gemäß Anlage C la 
der Eisenbahn-Verkehrsordnung betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf Grund der Ziffer I 206 der Ministerial-Bekanntmachung vom 25. Januar 1909, 
die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend (GVBl. S. 29), 
werden die mit Bekanntmachung des Reichseisenbahnamtes vom 1. April 1909 (Beilage 
zu Nr. 14 des Zentralblatts für das Deutsche Reich) veröffentlichten, im Abdrucke an- 
gefügten „Bestimmungen über die Prüfung von Sprengstoffen gemäß 
Anlage C. la. der Eisenbahn-Verkehrsordnung“ auch auf den bayerischen 
Eisenbahnen zur Einführung gebracht. 
Besondere Prüfungsvorschriften für als Schießmittel verwendetes Schwarzpulver (val. 
Seite 355 Fußbemerkung) sind auch vom K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten 
nicht erlassen. 
München, den 15. April 1909. 
v. Frauendorfer. 
Bestimmungen 
über die 
Pprüfung von Sprengstoffen gemäß Anlage C. I a. der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
  
Vorbemerkung. 
Die Sprengstoffe") sind eingeteilt in 
Sprengmittel, 
Schießmittel und 
andere explosionsfähige Stoffe. 
  
*) Solche explosionsfähige Substanzen, die nicht Schieß= oder Sprengzwecken dienen, durch Flammenzündung 
nicht zur Explosion gebracht werden können und gegen Stoß und Schlag nicht empfindlicher sind als Dinitrobenzol, 
gehören nicht zu den Sprengstoffen im Sinne der Anlage C. La.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.