Nr. 18. 351
B. Schießmittel.
I. und II. Rauchschwache gelatinierte nitroglyzerinfreie Nitrozellulosepulver und nitro-
glyzerinhaltige Nitrozellulosepulver.
Die Prüfung muß sich erstrecken auf:
1. die zur Herstellung der Pulver dienenden Ausgangsstoffe, und zwar:
a) die Nitrozellulose. Sie muß von bester Beschaffenheit sein und folgen-
den Stabilitätsbedingungen genügen:
a) die Abspaltung von Stickoryd bei 1320 C darf für 1 g Nitrozellulose
nicht mehr als 3 com betragen;
6) die Verpuffungstemperatur der Nitrozellulose muß über 180 ° C liegen;
b) das Nitroglyzerin. Es muß von bester Beschaffenheit, insbesondere voll-
ständig säurefrei sein;
2. die fertigen Pulver. Sie müssen, sofern sie nach den Vorschriften für die
Schießmittel der 1. Gruppe befördert werden sollen, gelatiniert sein und
folgenden Anforderungen entsprechen:
a) Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur von mindestens 170 0
haben und bei der Stabilitätsprüfung mindestens 1 Stunde auf 1320er-
hitzt werden können, ohne deutlich erkennbare gelbrote Dämpfe abzuspalten.
b) Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur von
mindestens 1600 C haben und bei der Stabilitätsprüfung mindestens 1½
Stunden auf 1200 erhitzt werden können, ohne deutlich erkennbare gelb-
rote Dämpfe abzuspalten.
c) Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver dürfen bei der
Trauzl'schen Bleiblockprobe im Vergleiche mit einem nitroglyzerinhaltigen
Nitrozellulose-Würfelpulver von 2 mm Seitenlänge (aus 60 Prozent Nitro-
zellulose (/12 Prozent Stickstoffgehalt) und 40 Prozent Nitroglyzerin bestehend)
eine höchstens 10 Prozent stärkere Ausbauchung ergeben als dieses.
Zu 1a). Prüfung der Nitrozellulose.
a) Prüfung auf Neigung zur Stickoxydabspaltung.
Eine bestimmte Menge getrockneter Nitrozellulose wird während einiger Zeit
auf 1320 C erhitzt, die dabei abgespaltenen Stickoxyde werden quantitativ bestimmt.
Der zur Prüfung zu benutzende Apparat ist nachstehend dargestellt:
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