Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Nr. 15935. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde 
Treuchtlingen, K. Bezirksamts Weißenburg i. B., 4% ige Schuldverschreibungen 
auf den Inhaber im Gesamtbetrage von 370 000 Mark und zwar Stücke zu 1000, 500, 
200 und 100 &x in den Verkehr bringe. 
München, den 7. Juni 1909. 
J. A. 
Staatsrat v. Krazeisen. 
Nr. 15868. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
#l. Staatsministerium des Innern. 
Der Süiddeutschen Bodenkreditbank in München wurde die Genehmigung erteilt, inner- 
halb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende auf den Inhaber lautende, 
in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 —K eingeteilte Schuldverschreibungen 
in den Verkehr zu bringen: 
Eine weitere Serie (65) zu 4% verzinslicher, unverlosbarer, zehn Jahre vom Aus- 
gabetag (1. Juli 1909) unkündbarer, sodann innerhalb längstens 50 Jahren im Wege 
der Kündigung oder des freihändigen Rückkaufes einlösbarer Hypothekenpfandbriefe im Ge- 
samtbetrage von 15 Millionen Mark. 
München, den 7. Juni 1909. 
J. U. 
Staatsrat v. Krgzeisen. 
Nr. 16952. 
Bekanntmachung, die Erklärung von im Staatsdienste verwendeten Personen zu Beamten im 
Sinne des Artikel 1 des Beamtengesetzes betreffend. 
fl. Staatsministerien des Königlichen Haufes und des Außbern, der Justiz, des Innern, 
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs- 
angelegenheiten. 
Auf Grund des § 1 der K. Verordnung vom 10. Dezember 1908, den Vollzug 
des Beamtengesetzes betreffend, (Ges. u. V. O. Bl. S. 1041) werden mit sofortiger Wirk- 
samkeit als Beamte im Sinne des Artikel 1 des Beamtengesetzes erklärt:
	        
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