Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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die  wissenschaftlich  oder  künstlerisch  vorgebildeten,  nicht  etatsmäßig  angestellten  Assistenten
der  Hochschulen,  der  Akademien  sowie  der  Kunst-  und  wissenschaftlichen  Sammlungen
und  Anstalten  des  Staates,

die  Gymnasial-  und  Realschulassistenten,  die  Assistenten  des  Technikums  in  Nürnberg,
der  Baugewerkschule  mit  Gewerbelehrerinstitut  in  München  sowie  der  landwirtschaftlichen
  Mittelschulen  und  der  Kreisackerbauschulen,  soferne  ihre  Verwendung  im  Lehramte
  nicht  von  vorneherein  zeitlich  beschränkt  ist,

die  Lehrer,  Assistenzärzte  und  Repetitoren  der  Hebammenschulen,

die  Seminarassistenten  sowie  die  Seminar=  und  Präparandenhilfslehrer  mit  der  in
Ziff.  28  gemachten  Einschränkung;

V.  im  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  der  Finanzen:

die  bei  den  Staatsbehörden  der  allgemeinen  Finanzverwaltung  und  der  Verwaltung
der  Zölle  und  indirekten  Steuern  verwendeten  geprüften  Rechtspraktikanten  und
Akzessisten,

die  geprüften  Kameralpraktikanten,

die  geprüften  Zollpraktikanten,

die  geprüften  Forstpraktikanten  und  geprüften  Forstschutzaspiranten,

die  bei  dem  Katasterbureau  und  den  Messungsämtern  verwendeten  geprüften  Geometer,
die  geprüften  Praktikanten  der  Verwaltung  der  Berg-,  Hütten=  und  Salzwerke;

VI.  im  Geschäftskreise  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten:

die  bezahlten  geprüften  Anwärter  des  höheren  Dienstes  (geprüfte  Rechtspraktikanten,
Regierungsbaumeister,  geprüfte  Geometer),

die  bezahlten  geprüften  Anwärter  des  mittleren  Dienstes  (geprüfte  Aspiranten  des
mittleren  Betriebs=  und  Verwaltungsdienstes,  geprüfte  Aspiranten  des  mittleren
technischen  Dienstes),

die  bezahlten  geprüften  Postgehilfen,

die  bezahlten  auf  festen  Stellen  ständig  verwendeten  nicht  etatsmäßig  angestellten
Telephonistinnen.

München,  den  8.  Juni  1909.
J.  V.

v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.  v.  Prettreich.  Staatsrat  v.  Lößl.

Anmerkung.

Hinsichtlich  der  Personen,  die  im  Bereiche  der  Militärverwaltung  als  Beamte  im  Sinne  des  Artikel  1

des  Beamtengesetzes  zu  erachten  sind,  siehe  Kr.-Min.-Erlaß  vom  5.  März  1909  Nr.  48  und  das  diesem  Erlasse
beigegebene  Verzeichnis  1  Buchstabe  b  (Militär-Verordnungsbl.  Nr.  9  S.  83).