Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 26. 387 
I. Im Geschäftskreise des Staatsministeriums des Königlichen Hauses und des Außern: 
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die im Ministerium verwendeten geprüften Rechtspraktikanten und Akzessisten, 
die besoldeten Attachés der Gesandtschaften, 
die geprüften Archivpraktikanten des Geheimen Haus= und Staatsarchivs, 
die geprüften Praktikanten der Bergbehörden, 
die geprüften Praktikanten des Gewerbeaufsichtsdienstes; 
— 
II. im Geschäftskreise des Staatsministeriums der Justiz: 
die juristisch vorgebildeten bezahlten Hilfsarbeiter im Geschäftskreise dieses Ministeriums, 
die Grundbuchkommissäre, 
die Grundbuchanlegungskommissäre, 
die volljährigen Gerichtsschreibergehilfen, 
die funktionierenden Hausärzte, Hauslehrer und Hauslehrerinnen der Strafanstalten; 
— 
III. im Geschäftskreise des Staatsministeriums des Junern: 
die bei den Staatsbehörden der inneren Verwaltung verwendeten geprüften Rechts- 
praktikanten und Akzessisten, 
die bei den Behörden der Staatsbauverwaltung, bei dem Wasserversorgungsburean 
sowie die im kulturtechnischen Staatsdienste verwendeten Regierungsbaumeister, 
die geprüften Archivpraktikanten der Landesarchive und die Reichsarchivakzessisten, 
die Physikatsassistenten der Amtsärzte, 
die Polizeiärzte bei der Polizeidirektion München, 
die remunerierten bezirksärztlichen Stellvertreter, 
die Grenztierärzte im Hauptamt, 
die Assistenten der Zentralimpfanstalt, 
die Assistenten der Untersuchungsanstalten für Nahrungs= und Genußmittel, 
die Assistenten der Moorkulturanstalt, 
die Assistenten der Agrikulturbotanischen Anstalt, 
die bei der Flurbereinigungskommission verwendeten geprüften Geometer, 
die Rechnungsgehilfen bei der Flurbereinigungskommission, 
die im kulturtechnischen Staatsdienste verwendeten Kulturaufseher, 
die technischen Gehilfen der Brandversicherungsinspektoren; 
IV. im Geschäftskreise des Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schul- 
26. 
angelegenheiten: 
die Privatdozenten und die nicht etatsmäßig angestellten Lektoren der Hochschulen,
	        
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