Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  26.  407

vorher,  wenn  nötig,  über  seine  Berechtigung  und  seine  Person  ausgewiesen  hat,  auf
telegraphischem  Wege  Auskunft  über  das  Telegramm  verlangen  oder  Bestimmung  darüber
treffen,  auch  das  Telegramm  durch  die  Bestimmungs-,  die  Ursprungs=  oder  eine  Durchgangsanstalt
  vollständig  oder  teilweise  wiederholen  lassen.  Er  hat  folgende  Beträge  zu  hinterlegen:

1.  die  Gebühr  für  das  Telegramm,  welches  das  Verlangen  enthält,

2.  gegebenenfalls  die  Gebühr  für  ein  Antwortstelegramm.

Handelt  es  sich  um  eine  Wiederholung  auf  Verlangen  des  Empfängers,
so  hat  der  Antragsteller  für  jedes  zu  wiederholende  Wort  die  gewöhnliche  Gebühr,  für  das
Telegramm  aber  mindestens  50  Pf.  zu  entrichten.  In  dieser  Gebühr  sind  die  Kosten  für
die  Antwort  einbegriffen.

30)  A.  a.  O.  erhält  der  Abs.  m#  folgende  Fassung:

#u  Wegen  der  Erstattung  der  Gebühren  für  die  Berichtigungstelegramme  vgl.  8  20,
ne  und  f.

31)  Im  §  22,  Telegrammabschriften  betreffend,  ist  im  2.  Satze  des  Abs.  die
Zahl  „8“  zu  ändern  in:  10

32)  Im  §  23,  Geltungsbereich  betreffend,  erhält  der  Abs..  folgende  geänderte  Fassung:

1  Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  für  den  inneren  bayerischen  Verkehr  und

finden,  soweit  nicht  Abweichungen  ausdrücklich  vorgeschrieben  sind,  auch  auf  Telegramme
Anwendung,  die  auf  dem  Eisenbahntelegraphen  befördert  werden.

München,  den  9.  Juni  1909.

J.  V.
Staatsrat  Dr.  Frhr.  v.  Sthackn.