Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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500, 200 und 100 —X eingeteilte Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen: eine 
Serie (XIII) verlosbarer, zu 4% verzinslicher Hypothekenpfandbriefe im Betrag von 
10 Millionen Mark. 
München, den 22. Jannar 1909. 
v. Brettreich. 
Nr. 1094. 
Bekauntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Der Bayerischen Handelsbank, A.-G. in München wurde die Genehmigung erteilt, 
innerhalb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende auf den Inhaber 
lautende, in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 1X eingeteilte Schuld- 
verschreibungen in den Verkehr zu bringen: 
Zu 4% verzinsliche, unverlosbare, vom Ausstellungstage innerhalb 70 Jahren seitens 
der Bank kündbare, jedoch vor Ablauf von 10 Jahren nicht rückzahlbare Hypothekenpfand- 
briefe im Betrage von 7 Millionen Mark. 
München, den 22. Januar 1909. 
J. A. 
Staatsrat v. Krazeisen. 
Nr. 1202. 
Bekanutmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Der Süddeutschen Bodenkreditbank in München wurde die Genehmigung erteilt, inner- 
halb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende auf den Inhaber lautende, 
in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 -Z eingeteilte Schuldverschreibungen 
in den Verkehr zu bringen: 
Eine weitere Serie (64) zu 4% verzinslicher, unverlosbarer, zehn Jahre vom Ausgabe- 
tag (1. Jannar 1909) unkündbarer, sodann innerhalb längstens 50 Jahren im Wege der 
Kündigung oder des freihändigen Rückkaufes einlösbarer Hypothekenpfandbriefe im Gesamt- 
betrage von 15 Millionen Mark. 
München, den 22. Jannar 1909. 
J. A. 
Staatsrat v. Krazeisen.
	        
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