Nr. 27. 411
Gems= und Rehkitze gelten als solche bis zum Ablauf der Hegezeit für das betreffende
männliche Wild in dem auf die Geburt folgenden Jahre.
84.
5 Auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten kann die Distriktspolizeibehörde aus Rück-
sichten der Landeskultur oder der Jagdpflege den Abschuß von Rehgeißen, Rehkitzen, dann
von Auer= und Birkhennen, sowie von Rot= und Damwild während der Hegezeit gestatten.
)Vor der Bescheidung solcher Gesuche ist das Gutachten des K. Forstamtes einzuholen
und bei verpachteten Jagden der Verpächter zu hören.
Auf Verlangen der Beteiligten hat die Distriktspolizeibehörde auch andere, von ihr
zu bestimmende Sachverständige einzuvernehmen.
“ Im Falle der Genehmigung des Gesuchs ist die Schußzeit, welche für Rehgeißen,
Rehkitzen, Auer= und Birkhennen, in der Regel nicht in die Hegezeit für das betreffende
männliche Wild zu verlegen ist, ferner die Stückzahl und die Erlegungsart — z. B. Aus-
schluß der Erlegung auf Treibjagden — festzusetzen.
5 Die Erlaubnisscheine sind nach Anlage A auszufertigen (vergl. § 9).
§ 5.
5 Abgesehen von vorstehenden Bestimmungen ist, wenn sich in einem Jagdbezirke ein
der Land= oder Forstwirtschaft nachteiliger übermäßiger Wildstand ergibt, der Jagdausübungs-
berechtigte auf Anordnung der Distriktspolizeibehörde verpflichtet, den Wildstand in der Zeit
und in dem Umfange, wie es von dieser Behörde vorgeschrieben wird, abzumindern.
* Das Gleiche gilt auch beim Auftreten von Wildseuchen, sowie bei Uberhandnahme
von Raubtieren und Eichhörnchen.
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 mit 5 finden sinngemäße Anwendung.
§ 6.
1 Bei Ausübung der Jagd dürfen die noch ungeräumten Felder und unabgelesenen
Weinberge nicht betreten werden.
2 Das Verbot erstreckt sich, vorbehaltlich des Ersatzes des allenfalls angerichteten
Schadens, nicht auf das Betreten der Gras= und Kleeflächen, sowie der Wintersaat-,
Kartoffel--, Kraut= und Rübenfelder.
§ 7.
Das Ausheben der Eier und der Nestbrut des Federnutzwildes ist auch dem Jagd-
berechtigten untersagt. Eine Ausnahme kann dem Jagdausübungsberechtigten oder mit dessen
Zustimmung einem Dritten von der Distriktspolizeibehörde zu wissenschaftlichen oder Lehr-
zwecken oder zum Zwecke der Fortpflanzung einzelner Federnutzwildarten bewilligt werden.
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