Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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1. Die Bestimmungen des Abs. (4) in § 2 der Eisenbahn-Verkehrsordnung und die 
Schlußbestimmung der Anlage C zu dieser Ordnung finden für die Eisenbahnen Bayerns 
keine Anwendung. 
2. Dem K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten steht ausschließlich zu: 
a) die Erlassung von Vorschriften über die Beschaffenheit des zu den Frachtbriefen 
zu verwendenden weißen Schreibpapiers gemäß § 55 Abs. (2) der Eisenbahn- 
Verkehrsordnung; 
b) die Bestimmung der Tränkstationen für lebende Tiere gemäß § 6 Abs. (2) der 
Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung; 
J) die Erlassung der näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Prüfung der 
Sprengstoffe, der Pulver und ihrer Ausgangsstoffe, sowie anderer explosionsfähiger 
Stoffe gemäß dem letzten Absatze unter A., dem Absatze (5) unter B. und dem 
Absatze (2) unter C. in Abschnitt I., Abteilung la der Anlage C zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung. 
3. Für die bayerischen Eisenbahnen entfällt die in § 2 Abs. (2), § 16 Absl. (6), 
§ 26 Abs. (7), § 27 Abs. (5), 8 35 Abs. (2), § 55 Absk. (5), § 56 Abft. (9), 
§ 62 Abs. (6) und § 67 Abs. (1) der Eisenbahn-Verkehrsordnung, ferner in § 2 Abfs. (9) 
und § 5 Abs. (1) der Anlage B zu dieser Ordnung vorgesehene Zustimmung oder Ge- 
nehmigung des Reichs-Eisenbahnamtes. 
II. Die in den Anlagen C und D der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 
vorgeschriebenen Frachtbrief-Formulare dürfen auch nach Einführung der neuen Eisenbahn- 
Verkehrsordnung noch bis zum 31. März 1910 einschließlich verwendet werden. 
München, den 25. Januar 1909. 
u. Frauendorfer.
	        
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