Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  5.  31

Eisenbahn-Verkehrsordnung.
I.

Eingangsbestimmungen.

§  1.
Geltungsbereich.

Die  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (abgekürzte  Bezeichnung:  EmO.)  gilt  auf  allen  dem
öffentlichen  Verkehre  dienenden  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Deutschlands.  Für  den  internationalen
  Verkehr  gilt  sie  nur  soweit,  als  er  nicht  durch  besondere  Bestimmungen  geregelt  ist.

§  2.
Ausführungsbestimmungen.  Abweichungen.  Vorläufige  oder  vorübergehende  Anderungen.

(1)  Ausführungsbestimmungen  können  von  der  Eisenbahn  mit  Genehmigung  der  Landesaussichtsbehörde
  getrofsen  werden.

(2)  Abweichungen  können  in  Berücksichtigung  besonderer  Verhältnisse  von  der  Landesaufsichtsbehörde
  nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts  für  einzelne  Bahnstrecken,
Stationen,  Fahrzeuge,  Züge  oder  Zuggattungen,  sowie  für  gewisse  Abfertigungsarten  genehmigt
  werden.

(3)  Solche  Ausführungsbestimmungen  und  Abweichungen  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit
der  Aufnahme  in  den  Tarif.  Auch  die  Genehmigung  muß  aus  dem  Tarife  zu  ersehen  sein.

(4)  Vorläufige  oder  vorübergehende  Anderungen  einzelner  Vorschriften  dieser  Ordnung
können,  sei  es  allgemein,  sei  es  nur  für  bestimmte  Bahnstrecken  oder  Verkehrsbeziehungen,
vom  Reichs-Eisenbahnamt  im  Einverständnisse  mit  den  beteiligten  Landesaufsichtsbehörden
verfügt  werden.  Solche  Verfügungen  müssen  im  Reichs-Gesetzblatte  veröffentlicht,  auch
sollen  sie  im  Reichsanzeiger  bekannt  gemacht  werden.

II.
Allgemeine  Bestimmungen.

83.
Pflicht  zur  Beförderung.
(1)  Die  Beförderung  kann  nicht  verweigert  werden,  wenn
1.  den  geltenden  Beförderungsbedingungen  und  den  sonstigen  allgemeinen  Anordnungen
der  Eisenbahn  entsprochen  wird;
2.  die  Beförderung  nicht  nach  gesetzlicher  Vorschrift  oder  aus  Gründen  der  öffentlichen

  Ordnung  verboten  ist;
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