Nr. 5. 31
Eisenbahn-Verkehrsordnung.
I.
Eingangsbestimmungen.
§ 1.
Geltungsbereich.
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung (abgekürzte Bezeichnung: EmO.) gilt auf allen dem
öffentlichen Verkehre dienenden Haupt= und Nebeneisenbahnen Deutschlands. Für den internationalen
Verkehr gilt sie nur soweit, als er nicht durch besondere Bestimmungen geregelt ist.
§ 2.
Ausführungsbestimmungen. Abweichungen. Vorläufige oder vorübergehende Anderungen.
(1) Ausführungsbestimmungen können von der Eisenbahn mit Genehmigung der Landesaussichtsbehörde
getrofsen werden.
(2) Abweichungen können in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse von der Landesaufsichtsbehörde
nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts für einzelne Bahnstrecken,
Stationen, Fahrzeuge, Züge oder Zuggattungen, sowie für gewisse Abfertigungsarten genehmigt
werden.
(3) Solche Ausführungsbestimmungen und Abweichungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Aufnahme in den Tarif. Auch die Genehmigung muß aus dem Tarife zu ersehen sein.
(4) Vorläufige oder vorübergehende Anderungen einzelner Vorschriften dieser Ordnung
können, sei es allgemein, sei es nur für bestimmte Bahnstrecken oder Verkehrsbeziehungen,
vom Reichs-Eisenbahnamt im Einverständnisse mit den beteiligten Landesaufsichtsbehörden
verfügt werden. Solche Verfügungen müssen im Reichs-Gesetzblatte veröffentlicht, auch
sollen sie im Reichsanzeiger bekannt gemacht werden.
II.
Allgemeine Bestimmungen.
83.
Pflicht zur Beförderung.
(1) Die Beförderung kann nicht verweigert werden, wenn
1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen
der Eisenbahn entsprochen wird;
2. die Beförderung nicht nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen der öffentlichen
Ordnung verboten ist;
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