Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

34 
besonderes Abteil angewiesen werden kann. Das Fahrgeld und die Gepäckfracht sind ihnen 
nach Abzug des Betrages für die durchfahrene Strecke zu erstatten. 
(3) Pestkranke dürfen nicht befördert werden. An Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), 
Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber oder Pocken (Blattern) erkrankte oder einer solchen Krankheit 
verdächtige Personen dürfen nur dann befördert werden, wenn der für die Zugangsstation 
zuständige beamtete Arzt die Zulässigkeit der Beförderung bescheinigt. Die an Aussatz 
erkrankten oder dieser Krankheit verdächtigen Personen sind in abgeschlossenem Abteile mit 
besonderem Aborte, die übrigen hier aufgeführten Personen in besonderem Wagen zu befördern. 
(4) Personen, die an Typhus (Unterleibstyphus), Diphtherie, Ruhr, Scharlach, 
Masern oder Keuchhusten leiden, sind in abgeschlossenem Abteile mit besonderem Aborte zu 
befördern. Ist eine Person einer solchen Krankheit verdächtig, so kann die Eisenbahn die 
Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, aus dem die Art der Krankheit hervorgeht. 
(5) Für den besonderen Wagen oder das Wagenabteil ist die tarifmäßige Gebühr zu 
entrichten. 
(6) Wegen Rückgabe des Gepäcks vergleiche S§ 34 Abs. (4) und (ö5). 
12. 
Fahrpreise. Ermäßigung für Kinder. 
(1) Auf jeder Station ist ein Tarifauszug auszuhängen oder auszulegen, der die 
Preise der dort verkäuflichen Fahrkarten enthält. 
(2) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, für die kein besonderer Platz 
beansprucht wird, sind frei zu befördern. Kinder vom vollendeten vierten bis zum vollendeten 
zehnten Lebensjahr und jüngere Kinder, für die ein besonderer Platz beansprucht wird, sind 
zu ermäßigten Preisen zu befördern. 
§ 13. 
Fahrkarten. 
(1) Der Reisende muß vor Antritt der Fahrt eine Fahrkarte erwerben; der Tarif 
kann Ausnahmen zulassen. 
(2) Die Fahrkarte muß Strecke, Zuggattung, Wagenklasse und Fahrpreis angeben. 
(3) Die Geltungsdauer muß im Tarife festgesetzt werden. 
§ 14. 
Lösung der Fahrkarten. 
(1) Die Fahrkartenschalter sind auf Stationen mit geringerem Verkehre mindestens 
½ Stunde, auf Stationen mit größerem Verkehre mindestens 1 Stunde vor der Abfahrzeit 
offen zu halten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.