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(5) Wer ohne die Absicht mitzureisen in einem zur Abfahrt bereitstehenden Zuge Platz
nimmt, hat 6 Mark zu entrichten.
() Den Eisenbahnen bleibt überlassen, mit Genehmigung der Landesaussichtsbehörden
nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts die Fälle durch den Tarif einheitlich zu regeln,
wo aus Billigkeit von der Erhebung der in den Abs. (2), (4) und (5) bezeichneten Beträge
ganz oder teilweise abgesehen wird.
(7) In allen Fällen, wo eine Nachzahlung geleistet wird, ist eine Bescheinigung zu
verabfolgen.
§ 17.
Warteräume.
(1) Die Warteräume sind mindestens 1 Stunde vor Abfahrzeit des Zuges zu öffnen.
(2) Auf UÜbergangsstationen ist es den angekommenen Reisenden gestattet, sich in dem
Warteraume der Bahn, die sie zur Weiterreise benutzen wollen, bis zur Abfahrt ihres Zuges
aufzuhalten. Sie können aber nicht beanspruchen, daß der Warteraum ihretwegen in der
Zeit von 11 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens offengehalten wird. Nur wenn die Zeit
von der Ankunft des letzten bis zum Abgange des ersten Zuges weniger als 4 Stunden
beträgt, müssen auf Ubergangsstationen oder auf Stationen, wo Züge über Nacht stehen
bleiben, die Warteräume für angekommene Reisende, die weiter fahren wollen, geöffnet sein.
(3) Den im § 11 aufgeführten Personen kann untersagt werden, sich in den Warte-
räumen aufzuhalten.
(4) Das Rauchen in den Warteräumen kann verboten werden.
8 18.
Frauen= und Nichtraucherabteile.
(1) Jeder Zug muß mindestens je ein Frauenabteil zweiter und dritter Klasse ent-
halten, wenn er drei oder mehr Abteile der betreffenden Klasse führt.
(2) In Frauenabteile dürfen Männer nicht zugelassen werden, selbst wenn es die darin
fahrenden Frauen zugeben. Die Mitnahme von Knaben bis zum vollendeten zehnten Lebens-
jahr ist gestattet.
(3) In der ersten Wagenklasse darf, soweit nicht besondere Abteile für Raucher und
Nichtraucher eingerichtet sind, nur mit Zustimmung aller Reisenden desselben Abteils geraucht
werden. In Zügen, die Abteile zweiter und dritter Klasse führen, müssen Abteile zweiter,
und, soweit es die Beschaffenheit der Wagen gestattet, auch dritter Klasse für Nichtraucher
vorhanden sein. In den übrigen Abteilen dieser Klassen und in der vierten Klasse ist das
Rauchen gestattet, sofern nicht auch für die vierte Klasse Nichtraucherabteile eingerichtet sind.