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(2) Wer die Abfahrt versäumt, hat keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrgeldes
oder auf eine Entschädigung.
(3) Will er einen späteren Zug benutzen, für den seine Fahrkarte nicht ohne weiteres
gilt, so hat er sie ohne Verzug dem Aufsichtsbeamten vorzulegen, der sie für den gewählten
Zug gültig schreibt. Die Geltungsdauer der Fahrkarten wird hierdurch nicht verlängert.
Bei Benutzung eines Zuges mit höheren oder niedrigeren Fahrpreisen ist der Unterschied
auszugleichen.
(4) Wegen Rückgabe des Gepäcks (Abs. (2)) gelten sinngemäß die Vorschriften im
§ 34 Abs. (4) und (5).
§ 22.
Offnen der Fenster.
Nur mit Zustimmung aller in demselben Abteile reisenden Personen dürfen die Fenster
auf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig geöffnet sein. Im übrigen entscheidet, wenn sich
die Reisenden über das Offnen und Schließen der Fenster nicht verständigen, der Schaffner.
§ 23.
Beschädigung von Fahrzeugen oder Ausrüstungsstücken.
Die durch Beschädigung oder Verunreinigung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsstücke
entstandenen Kosten sind zu erstatten. Die Eisenbahn kann sofortige Zahlung oder Sicher-
heitsleistung verlangen. Die Entschädigung ist, wenn die Eisenbahn dafür feste Sätze
bestimmt hat, nach diesen zu bemessen.
§ 24.
Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn.
(1) Bei Ankunft auf einer Station sind ihr Name und der etwa stattfindende Wagen-
wechsel auszurufen, außerdem die Dauer des Aufenthalts, wenn dieser mehr als 4 Minuten
beträgt. Sobald der Zug stillsteht, haben die Bediensteten die Türen der Wagen zu
öffnen, aus denen Reisende auszusteigen verlangen.
(2) Wird ausnahmsweise außerhalb einer Station längere Zeit angehalten, so dürfen
die Reisenden nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zugführers aussteigen. Sie müssen
sich sofort von dem Bahngleis entfernen und auf das erste Zeichen des Zugführers ihre
Plätze wieder einnehmen.
§ 25.
Unterbrechung der Fahrt auf Zwischenstationen.
Der Tarif muß bestimmen, wie oft, wie lange und unter welchen Bedingungen der
Reisende die Fahrt auf Zwischenstationen unterbrechen darf.