Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

38 
(2) Wer die Abfahrt versäumt, hat keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrgeldes 
oder auf eine Entschädigung. 
(3) Will er einen späteren Zug benutzen, für den seine Fahrkarte nicht ohne weiteres 
gilt, so hat er sie ohne Verzug dem Aufsichtsbeamten vorzulegen, der sie für den gewählten 
Zug gültig schreibt. Die Geltungsdauer der Fahrkarten wird hierdurch nicht verlängert. 
Bei Benutzung eines Zuges mit höheren oder niedrigeren Fahrpreisen ist der Unterschied 
auszugleichen. 
(4) Wegen Rückgabe des Gepäcks (Abs. (2)) gelten sinngemäß die Vorschriften im 
§ 34 Abs. (4) und (5). 
§ 22. 
Offnen der Fenster. 
Nur mit Zustimmung aller in demselben Abteile reisenden Personen dürfen die Fenster 
auf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig geöffnet sein. Im übrigen entscheidet, wenn sich 
die Reisenden über das Offnen und Schließen der Fenster nicht verständigen, der Schaffner. 
§ 23. 
Beschädigung von Fahrzeugen oder Ausrüstungsstücken. 
Die durch Beschädigung oder Verunreinigung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsstücke 
entstandenen Kosten sind zu erstatten. Die Eisenbahn kann sofortige Zahlung oder Sicher- 
heitsleistung verlangen. Die Entschädigung ist, wenn die Eisenbahn dafür feste Sätze 
bestimmt hat, nach diesen zu bemessen. 
§ 24. 
Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn. 
(1) Bei Ankunft auf einer Station sind ihr Name und der etwa stattfindende Wagen- 
wechsel auszurufen, außerdem die Dauer des Aufenthalts, wenn dieser mehr als 4 Minuten 
beträgt. Sobald der Zug stillsteht, haben die Bediensteten die Türen der Wagen zu 
öffnen, aus denen Reisende auszusteigen verlangen. 
(2) Wird ausnahmsweise außerhalb einer Station längere Zeit angehalten, so dürfen 
die Reisenden nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zugführers aussteigen. Sie müssen 
sich sofort von dem Bahngleis entfernen und auf das erste Zeichen des Zugführers ihre 
Plätze wieder einnehmen. 
§ 25. 
Unterbrechung der Fahrt auf Zwischenstationen. 
Der Tarif muß bestimmen, wie oft, wie lange und unter welchen Bedingungen der 
Reisende die Fahrt auf Zwischenstationen unterbrechen darf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.