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Verspätung oder Ausfall von Zügen. Betriebsstörungen.
(1) Die verspätete Abfahrt oder Ankunft oder das Ausfallen eines Zuges begründen
keinen Anspruch auf Entschädigung.
(2) Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug versäumt
oder fällt ein Zug ganz oder teilweise aus, so kann der Reisende das Fahrgeld und die
Gepäckfracht für die nicht durchfahrene Strecke zurückfordern.
(3) Gibt der Reisende in einem solchen Falle die Weiterfahrt auf und kehrt mit dem
nächsten, günstigsten Zuge ohne Fahrtunterbrechung zur Abgangsstation zurück, so ist ihm
Fahrgeld und Gepäckfracht zu erstatten, auch freie Rückbeförderung in der für die Hinreise
bezahlten Wagenklasse zu gewähren; führt der Zug diese nicht, in der nächsthöheren Klasse.
Seine Ansprüche hat der Reisende bei Vermeidung des Verlustes unter Vorlegung der
Fahrkarte sogleich nach Ankunft auf der Station, wo er die Reise aufgibt, und bei Rückkehr
auf der Abgangsstation dem Aufsichtsbeamten zu melden. Auf beiden Stationen ist die
Meldung dem Reisenden zu bescheinigen.
(4) Die Eisenbahn hat den Reisenden, der auf Ersatz des Fahrgeldes und auf freie
Rückbeförderung verzichtet, nebst seinem Gepäck ohne Preiszuschlag mit dem nchsten,
günstigsten, auf der gleichen oder auf einer anderen Strecke nach derselben Bestimmungs-
station fahrenden, dem Personenverkehre dienenden Zuge zu befördern, wenn hierdurch die
Ankunft auf der Bestimmungsstation beschleunigt wird. Der Rückgriff der Bahnen unter-
einander wird dadurch nicht berührt.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, durch den Tarif einzelne Züge oder Zuggattungen
von der hilfsweisen Benntzung auszuschließen.
(6) Wenn Naturereignisse oder andere zwingende Umstände die Fahrt auf einer Strecke
verhindern, so hat die Eisenbahn für die Weiterbeförderung bis zur fahrbaren Strecke tun-
lichst auf andere Weise zu sorgen.
(7) Den Eisenbahnen bleibt überlassen, weitere Erleichterungen mit Genehmigung der
Landesaufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts durch den Tarif ein-
heitlich festzusetzen.
(8) Zugverspätungen, die mehr als 15 Minuten betragen, und Betriebsstörungen sind
durch Anschlag bekannt zu machen.
§ 27.
Mitnahme von Tieren in die Personenzüge.
(1) Tiere dürfen in die Personenwagen nicht mitgenommen werden.
(2) Ausgenommen sind kleine Hunde und andere kleine Tiere, die auf dem Schoße
getragen werden, wenn ihrer Mitnahme in das Abteil von den Mitreisenden nicht wider-
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