7. Sicherstellung des
Abgabenbetrags
und Nachversteue-
rung.
8. Zwangsweise Ein-
ziehung der Steuer.
9. Ermittelung des
steuerpflichtigen Be-
trags (Preis und
Wert).
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8 1276.
Wird eine die Erhebung der Abgabe zu d der Tarifnummer 11 ausschließende Urkunde
nicht vorgelegt, so hat das Grundbuchamt zu bestimmen, ob und in welcher Höhe vor der
Eintragung des neuen Eigentümers Sicherheit zu leisten ist (§ 85 Abs. 3 des Gesetzes),
und demnächst erforderlichenfalls wegen der Sicherstellung das Weitere zu veranlassen. Das
Gleiche gilt, wenn das Veräußerungsgeschäft in der Auflassungsverhandlung oder sonst
gerichtlich beurkundet ist sowie wenn eine andere stempelpflichtige Urkunde vorgelegt wird, die
nicht oder nicht hinreichend versteuert ist. Wird eine solche andere Urkunde vorgelegt, so ist
eine Abschrift des für die Besteuerung wesentlichen Teiles der Urkunde unter Angabe der
geforderten und geleisteten Sicherheit der Steuerstelle des Bezirkes zu übersenden, die nach
Einziehung des Abgabenbetrags dem Grundbuchamte wegen Rückgabe der Sicherheit
Mitteilung macht.
§ 127:.
(1) Werden die Abgabenbeträge nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingezahlt, so ist
die zwangsweise Einziehung der Steuer gemäß § 85 Abs. 2 des Gesetzes zu veranlassen.
Behörden und Beamte, einschließlich der Notare, die zur zwangsweisen Einziehung von
Geldern nicht befugt sind, haben den Antrag auf zwangsweise Einziehung des Stempels, für
jeden steuerpflichtigen Rechtsvorgang besonders, unter Benutzung des Musters 1 in doppelter
Ausfertigung der Steuerstelle ihres Bezirkes einzureichen, die alsdann das Weitere veranlaßt.
(2) Wird die Uneinziehbarkeit der Abgabe durch fruchtlose Zwangsvollstreckung festgestellt,
und erscheint ein vertretbares Verschulden eines Beamten ausgeschlossen, so sind die Steuer-
direktivbehörden befugt, den Stempelbetrag niederzuschlagen.
(3) Nach Beitreibung oder Niederschlagung der Abgabenbeträge ist nach § 127f Abl. 2
mit der Maßgabe zu verfahren, daß an Stelle des Empfangsbekenntnisses die Niederschlagungs-
bescheinigung tritt.
Zum 8§ 87 des Gesetzes.
§ 127 k.
(1) Die Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, sind verpflichtet, in allen
Fällen, in denen sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nicht aus den mit den Parteien
aufgenommenen Verhandlungen von selbst ergibt, die Parteien darüber zu vernehmen und
die Erklärungen in die Verhandlung aufzunehmen sowie die sonst zur Beurteilung der Höhe
des Stempels erforderlichen Angaben zu beschaffen.
) Bestimmt sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nach dem Eintritte späterer
Ereignisse oder läßt er sich zur Zeit der Beurkundung aus einem anderen Grunde nicht
bemessen, so ist dies auf der Verhandlung zu vermerken und der Steuerstelle des Bezirkes