Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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(3z) Im Falle zu a und im Falle des vorhergehenden Absatzes erfolgt die Erstattung 
unter Vorbehalt der Wiedereinziehung des Stempels von demjenigen Vertragsschließenden, 
der bei der Beurkundung des Geschäfts von den die Nichtigkeit bedingenden Umständen 
Kenntnis gehabt soder die unterbliebene Ausführung des Geschäfts oder die Wandlung 
verschuldet hat. " 
(4) Über Anträge auf Erstattung entscheidet die Steuerdirektivbehörde und sofern die 
Abgabe vom Grundbuchamt erhoben ist, vorbehaltlich anderweiter Bestimmung der Landes- 
regierung, die diesem übergeordnete Behörde. Dem Erstattungsantrag ist nur stattzugeben, 
wenn er innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkte der Zahlung oder Beitreibung der Abgabe 
ab gestellt worden ist. Wird der Antrag auf Tatsachen gestützt, die erst nach der Zahlung 
oder Beitreibung der Abgabe eingetreten sind, so beginnt die einjährige Frist mit dem Tage, 
an dem der Antragsteller von diesen Tatsachen Kenntnis erhalten hat. 
(5) Die Erstattung ist auf der Urkunde zu vermerken. 
(6ö) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren trifft die oberste Landesfinanzbehörde. 
8 127n. 
11. Abgabenanrech- (1) Wird die Anrechnung des für eine Auflassung oder Umschreibung gezahlten Stempels 
nung. .. . . » 
auf denjenigen Abgabenbetrag verlangt, welcher zu einer später errichteten Urkunde über das 
der Auflassung zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft erforderlich ist, so ist die Bescheinigung 
über die Zahlung des Stempels vorzulegen. 
(2) Ergibt die Prüfung, daß das beurkundete Rechtsgeschäft mit dem der Auflassung 
oder Umschreibung zu Grunde liegenden übereinstimmt, so ist auf der Urkunde der bereits 
entrichtete Stempelbetrag zu bescheinigen. Ist dieser geringer als der zur Urkunde erforderliche, 
so ist der Mehrbetrag nachzuerheben, ist er höher, so ist der Unterschied zu erstatten (§ 127m 
Abs. 1c). 
(3) Die Anrechnung ist auf der Urkunde zu bescheinigen. Das weitere Verfahren 
bestimmt sich nach S 127e. 
Zum § 89 des Gesetzes. 
§ 127o. 1 
12. Besteuerung der Die Verpflichtung zur Entrichtung der im § 89 des Gesetzes bezeichneten Abgabe 
Fidelsontaest, K wird erfüllt durch Zahlung des Abgabenbetrags an die zuständige Steuerstelle. Zuständig 
*ioorm der Ab ist diejenige Steuerstelle, in deren Bezirk die im § 127)p bezeichnete Behörde gelegen ist. 
gabenentrich- 
b) greung der 8 127p. 
Abgabe. (1) Die Festsetzung der Abgabe liegt vorbehaltlich anderweitiger Bestimmung der Landes- 
regierung denjenigen Behörden ob, denen nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen 
die Beaufsichtigung der Fideikommisse, Lehn= und Stammgüter übertragen ist.
	        
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