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werden. Von der Beiladung sind ausgeschlossen: Nahrungs= und Genußmittel sowie deren
Rohstoffe, ferner die in der Anlage C aufgeführten Gegenstände. Von der Beibringung
eines Leichenpasses kann mit. Genehmigung der Landesaussichtsbehörde abgesehen werden.
Solche Leichen sind auf Frachtbrief abzufertigen.
VII.
Beförderung von lebenden Tieren.
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Auflieferung.
(1) Die Eisenbahn hat bekannt zu machen, mit welchen Zügen Tiere befördert werden.
Die Beförderung einzelner Stücke kann abgelehnt werden, wenn im Zuge kein geeigneter
Raum vorhanden ist, es sei denn, daß die Tiere mindestens 24 Stunden vorher angemeldet
worden sind.
(2) An Sonn= und Festtagen werden Tiere nicht angenommen. Ausnahmen sind
durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen.
(3) Die Beförderung kranker Tiere kann abgelehnt werden.
(4) Zur Beförderung wilder Tiere ist die Eisenbahn nur verpflichtet, wenn die von
ihr im Interesse der Sicherheit vorzuschreibenden Bedingungen erfüllt sind.
(5) Die Tiere müssen rechtzeitig, einzelne Stücke mindestens 1 Stunde vor Abgang
des Zuges, auf die Station gebracht werden.
(6) Der Absender muß das Einladen der Tiere und ihre sichere Unterbringung im
Wagen besorgen, auch die erforderlichen Befestigungsmittel beschaffen.
(7) Die Eisenbahn ist berechtigt, Begleitung der Tiersendungen zu fordern. Bei
kleinen Tieren, die in tragbaren, gut verschlossenen Behältern aufgegeben werden, kann Be-
gleitung nicht verlangt werden.
(8) Die Begleiter haben die Tiere während der Beförderung zu warten. Der Auf-
sichtsbeamte hat den Begleitern auf Verlangen einen Platz im Packwagen oder in einem
Personenwagen anzuweisen. Ist zur Abwendung von Betriebsgefahren ihre Gegenwart im
Biehwagen notwendig, so müssen sie sich auf Verlangen des Aussichtsbeamten oder des
Zugführers darin aufhalten.
(9) Tiersendungen sind je nach Vorschrift des Tarifs auf Beförderungsschein, den die
Eisenbahn ausstellt, oder auf Eilfrachtbrief abzufertigen.
(10) Die Angabe des Interesses an der Lieferung hat bei den auf Beförderungsschein
abgefertigten Tieren nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von der Abfertigungsstelle der
Abgangsstation im Beförderungsscheine vermerkt ist.
(11) Vorausbezahlung der Fracht kann gefordert werden.