Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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graphische  Erklärung  des  Empfängers  hinterlegt,  daß  er  die  Sendung  sofort  nach  Empfang
der  Nachricht  von  ihrem  Eintreffen  abholen  lassen  werde.  Bei  Sendungen  an  Beerdigungsund
  an  Leichenverbrennungsanstalten  ist  diese  Erklärung  nicht  erforderlich.

(3)  Leichen  dürfen  unterwegs  nicht  ohne  Not  umgeladen  werden.  Sie  sind  möglichst
schnell  und  ohne  Unterbrechung  zu  befördern.  Läßt  sich  auf  einer  Station  ein  längerer
Aufenthalt  nicht  vermeiden,  so  ist  der  Wagen  mit  der  Leiche  tunlichst  auf  ein  abseits
liegendes  Gleis  zu  stellen.  Wird  die  Beförderung  einer  unbegleiteten  Leiche  mit  den  in
Aussicht  genommenen  Zügen  unmöglich,  so  hat  die  Station,  wo  das  Hindernis  eintritt,
dem  Empfänger  kostenfrei  telegraphisch  mitzuteilen,  mit  welchem  Zuge  die  Beförderung  erfolgt.

8  46.
Auslieferung.

(1)  Die  Ankunft  einer  unbegleiteten  Leiche  am  Bestimmungsort  ist  dem  Empfänger
auf  seine  Kosten  ohne  Verzug  durch  Telegramm,  Fernsprecher  oder  besonderen  Boten  mitzuteilen.


(2)  Die  Auslieferung  von  Leichen  kann  zu  dem  im  §  34  Absl.  (2)  bestimmten  Zeitpunkte
  verlangt  werden.

(3)  Uber  die  Empfangnahme  der  Leiche  hat  der  Empfänger  eine  Bescheinigung  auszustellen.


(4)  Der  Empfänger  hat  innerhalb  6  Stunden  nach  Ankunft  des  Zuges  auf  der  Bestimmungsstation
  die  Sendung  auszuladen  und  abzuholen.  Geschieht  dies  nicht,  so  kann
die  Leiche  der  Ortspolizeibehörde  überwiesen  werden.  Kommt  die  Leiche  nach  6  Uhr  Abends
an,  so  wird  die  Frist  vom  nächsten  Morgen  8  Uhr  ab  gerechnet.  Bei  Uberschreitung  der
Abholungsfrist  ist  die  Eisenbahn  berechtigt,  das  tarifmäßige  Wagenstandgeld  zu  erheben.

§  47.

Ausnahmebestimmungen.

(1)  Für  die  Beförderung  von  Leichen  nach  dem  Bestattungsplatze  des  Aufgabeorts
kann  die  Eisenbahn  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  abweichende  Bestimmungen
erlassen.

(2)  Bei  Leichen,  die  von  Polizeibehörden,  Strafanstalten,  Krankenhäusern  oder  dergleichen
  an  öffentliche  höhere  Lehranstalten  gesandt  oder  von  diesen  weiterversandt  werden,
ist  Begleitung  nicht  erforderlich.  Sie  dürfen  in  dicht  verschlossenen  Kisten  aufgeliefert  und
in  offenen  Wagen  mit  Güterzügen  befördert  werden.  Güter  von  fester  Beschaffenheit  (Holz,
Metall  oder  dergleichen)  oder  in  fester  Verpackung  (Kisten,  Fässern  oder  dergleichen)  dürfen
beigeladen  werden,  es  ist  aber  Fürsorge  zu  treffen,  daß  die  Leichenkisten  nicht  beschädigt