Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  5.  49

werden.  Von  der  Beiladung  sind  ausgeschlossen:  Nahrungs=  und  Genußmittel  sowie  deren
Rohstoffe,  ferner  die  in  der  Anlage  C  aufgeführten  Gegenstände.  Von  der  Beibringung
eines  Leichenpasses  kann  mit.  Genehmigung  der  Landesaussichtsbehörde  abgesehen  werden.
Solche  Leichen  sind  auf  Frachtbrief  abzufertigen.

VII.
Beförderung  von  lebenden  Tieren.
8  48.
Auflieferung.

(1)  Die  Eisenbahn  hat  bekannt  zu  machen,  mit  welchen  Zügen  Tiere  befördert  werden.
Die  Beförderung  einzelner  Stücke  kann  abgelehnt  werden,  wenn  im  Zuge  kein  geeigneter
Raum  vorhanden  ist,  es  sei  denn,  daß  die  Tiere  mindestens  24  Stunden  vorher  angemeldet
worden  sind.

(2)  An  Sonn=  und  Festtagen  werden  Tiere  nicht  angenommen.  Ausnahmen  sind
durch  Aushang  an  den  Abfertigungsstellen  bekannt  zu  machen.

(3)  Die  Beförderung  kranker  Tiere  kann  abgelehnt  werden.

(4)  Zur  Beförderung  wilder  Tiere  ist  die  Eisenbahn  nur  verpflichtet,  wenn  die  von
ihr  im  Interesse  der  Sicherheit  vorzuschreibenden  Bedingungen  erfüllt  sind.

(5)  Die  Tiere  müssen  rechtzeitig,  einzelne  Stücke  mindestens  1  Stunde  vor  Abgang
des  Zuges,  auf  die  Station  gebracht  werden.

(6)  Der  Absender  muß  das  Einladen  der  Tiere  und  ihre  sichere  Unterbringung  im
Wagen  besorgen,  auch  die  erforderlichen  Befestigungsmittel  beschaffen.

(7)  Die  Eisenbahn  ist  berechtigt,  Begleitung  der  Tiersendungen  zu  fordern.  Bei
kleinen  Tieren,  die  in  tragbaren,  gut  verschlossenen  Behältern  aufgegeben  werden,  kann  Begleitung
  nicht  verlangt  werden.

(8)  Die  Begleiter  haben  die  Tiere  während  der  Beförderung  zu  warten.  Der  Aufsichtsbeamte
  hat  den  Begleitern  auf  Verlangen  einen  Platz  im  Packwagen  oder  in  einem
Personenwagen  anzuweisen.  Ist  zur  Abwendung  von  Betriebsgefahren  ihre  Gegenwart  im
Biehwagen  notwendig,  so  müssen  sie  sich  auf  Verlangen  des  Aussichtsbeamten  oder  des
Zugführers  darin  aufhalten.

(9)  Tiersendungen  sind  je  nach  Vorschrift  des  Tarifs  auf  Beförderungsschein,  den  die
Eisenbahn  ausstellt,  oder  auf  Eilfrachtbrief  abzufertigen.

(10)  Die  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  hat  bei  den  auf  Beförderungsschein
abgefertigten  Tieren  nur  dann  rechtliche  Wirkung,  wenn  sie  von  der  Abfertigungsstelle  der
Abgangsstation  im  Beförderungsscheine  vermerkt  ist.

(11)  Vorausbezahlung  der  Fracht  kann  gefordert  werden.