Nr. 42. 665
6. Abschnitt IV. Besondere Bestimmungen.
In Ziffer (2) wird nach Abs. 1 folgender neuer Absatz eingeschaltet:
„Bleibt bei einer Sendung von Militärgut neben einer oder mehreren
vollen Wagenladungen ein Rest von Gut übrig, so ist für diesen, auch
wenn die Aufgabe mittels eines Fahrscheins erfolgt, der Stückgutsatz
anzuwenden, sofern dies für die gesamte Sendung die billigste Fracht ergibt“.
München, den 19. August 1909.
J. V.
Frhr. v. Horn. Staatsrat Dr. Frhr. v. Schacky.
Nr. 23199.
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Der Bayerischen Hypotheken= und Wechselbank in München wurde die Genehmigung
erteilt, innerhalb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende 4%ige,
unverlosbare und auf den Inhaber lautende HOypothekpfandbriefe in den Verkehr zu bringen:
500 Stücke Lit. GG à 5000 “ Nr. 4001 bis 4500 2500 000 „1,
3000 „ „ HH „ 2000 „ „ 22001 „ 25000 6 000 000 „,
4000 „ „ JJ „ 1000 „ „ 46001 „ 50000 = 4 000 000 „
3000 „ „ KK „ 500 „ „ 35001 „ 38000 1 500 O00 „
3000 „ „ LLl. „ 200 „ „ 40001 „ 43000 600 O00 „,
4000 „ „ AMI „ 100 „ „ 35001 „ 39000 400 000 „
17500 Stücke Summe 15 000 000 J4.
München, den 20. August 1909.
J. V.
Staatsrat v. Arazeisen.
Königlich Allerhöchste Genehmigung, haben der von Seiner Königlichen Hoheit
die Wahl einer Zofdame Ihrer söntgicher Stheit dem Prinzen Ludwig von Bayern getroffenen
n » . »
der Prinzessin Gundelinde von Bayern betreffe Wahl der Freiin Antonie Tän ; [lvon
—— Trazberg als Hofdame Ihrer Königlichen
Im Namen Seiner Anjestät des Königs. Hoheit der Prinzessin Gundelinde von Bayern
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= die Allerhöchste Genehmigung zu erteilen
pold, des Königreichs Bayern Verweser, geruht.