Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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e) Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung 
unterstützende Gase entwickeln; 
2. selbstentzündliche Stoffe. 
(2) Bedingungsweise sind zur Beförderung zugelassen: 
A. nach den in der Anlage C enthaltenen Vorschriften: 
1. die in der Anlage C unter I und II aufgeführten explosionsgefährlichen Gegen- 
stände und selbstentzündlichen Stoffe (Abs. (1) B); 
2. die in der Anlage C unter III bis VI aufgeführten brennbaren Flüssigkeiten, 
giftigen, ätzenden und fäulnisfähigen Stoffe. 
Solche Gegenstände dürfen miteinander oder mit anderen Gegenständen 
nur dann zusammengepackt werden, wenn dies in der Anlage C zugelassen ist. 
B. außerdem: 
1. Gold= und Silberbarren, Platina, Geld, Münzen und Papiere mit Geldwert, 
Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, besonders wertvolle Spitzen und besonders 
wertvolle Stickereien sowie andere Kostbarkeiten, ferner Kunstgegenstände, wie 
Gemälde, Bildwerke, Gegenstände aus Erzguß, Kunstaltertümer. 
Die Beförderungsbedingungen für diese Gegenstände hat der Tarif zu 
bestimmen. 
.Als Papiere mit Geldwert sind nicht zu behandeln: Postfreimarken, Stempel- 
bogen und Stempelmarken sowie ähnliche amtliche Wertzeichen. 
2. Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung nach der Anlage oder dem 
Betrieb einer beteiligten Bahn außergewöhnliche Schwierigkeit verursacht. 
Ihre Beförderung kann die Eisenbahn von besonders zu vereinbarenden 
Bedingungen abhängig machen. 
3. Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen Rädern befördert werden sollen. 
Sie müssen sich in lauffähigem Zustande befinden. Lokomotiven, Tender, 
Dampf= und Kraftwagen müssen von einem sachverständigen Beauftragten des 
Absenders begleitet sein. 
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§ 55. 
Frachtbrief; seine Form. 
(1) Jede Sendung muß von einem Frachtbriefe begleitet sein, der für gewöhrliches 
Frachtgut dem Muster der Anlage D, für Eilgut dem Muster der Anlage E zu ent- 
srprechen hat. « 
(2) Zu den Frachtbriefen ist weißes Schreibpapier in der vom Reichs-Eisenbahnamte 
festgesetzten Beschaffenheit zu verwenden. Alle Güterabfertigungsstellen sind verpflichtet, Fracht- 
briefe zu den im Tarife festzusetzenden Preisen zu verkaufen.
	        
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