Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  5.  53

(3)  Die  Frachtbriefe  müssen  zum  Nachweise,  daß  sie  den  Vorschriften  entsprechen,  den
Prüfungsstempel  einer  inländischen  Eisenbahn  tragen.  Die  Stempelung  der  nicht  für  Rechnung
der  Eisenbahn  gedruckten  Frachtbriefe  erfolgt  gegen  eine  im  Tarife  festzusetzende  Gebühr;  sie
kann  abgelehnt  werden,  wenn  nicht  gleichzeitig  mindestens  100  Frachtbriefe  vorgelegt  werden.

(4)  Die  stark  umrahmten  Teile  des  Musters  sind  für  die  Eintragungen  der  Eisenbahn,
die  übrigen  für  die  Eintragungen  des  Absenders  bestimmt  (vergleiche  jedoch  §  56  Abs.  (1)  fl.

(5)  Für  regelmäßig  wiederkehrende  Sendungen  zwischen  bestimmten  Orten  und  für
Sendungen,  die  zur  Weiterbeförderung  über  See  bestimmt  sind,  kann  die  Landesaussichtsbehörde
  nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts  Abweichungen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen
  genehmigen.

8  56.
Inhalt  des  Frachtbriefs.

(1)  Der  Absender  hat  in  den  Frachtbrief  einzutragen:

a)  den  Namen  und  den  Wohnort  dessen,  an  den  das  Gut  abgeliefert  werden  soll
(des  Empfängers):

b)  die  Eisenbahnstation  oder  Güternebenstelle,  bis  zu  der  das  Gut  befördert  werden
soll  (Bestimmungsstation);

c)  den  Bestimmungsort,  wenn  dieser  ein  anderer  ist  als  die  Bestimmungsstation;

d)  die  Bezeichnung  der  Sendung  nach  ihrem  Inhalte,  bei  Stückgut  auch  Anzahl,
Art  der  Verpackung  und  Adresse  (oder  statt  dieser  das  Zeichen  und  die  Nummer)
der  Frachtstücke.  Die  Eisenbahn  kann  auch  bei  Wagenladungen  die  Bezeichnung
des  Inhalts  nach  Anzahl  und  Verpackungsart  verlangen,  wenn  die  Beschaffenheit
  der  Ladung  es  zuläßt.  Die  in  der  Anlage  C  aufgeführten  Gegenstände
sind  mit  der  dort  gebrauchten  Bezeichnung  zu  benennen;

e)  das  Gewicht  der  Sendung  (vergleiche  jedoch  S  58  Abs.  (2)  und  (3))  oder  statt
dessen  eine  den  Vorschriften  der  Versandbahn  entsprechende  Angabe;

f)  bei  Gütern,  die  er  selbst  verladen  hat,  die  Nummer  und  die  Eigentumsmerkmale
des  Wagens;

g)  im  Falle  der  Vorausbezahlung  der  Fracht  den  Freivermerk;

h)  den  etwaigen  Antrag  auf  Ausstellung  eines  Frachtbriefduplikats  oder  Aufnahmescheins;


i)  die  etwaige  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung  und  der  auf  dem  Gute
lastenden  Nachnahme;

k)  das  etwaige  Verlangen,  daß  das  Gut  bahnlagernd  zu  stellen  ist.  Bei  den  in
der  Anlage  C  aufgeführten  Gegenständen  ist  ein  solches  Verlangen  znzuläfsig;