Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Wir befehlen den Regierungen, Kammern des Innern, alle aus ihrem Kreise 
berufenen Abgeordneten für die zweite Kammer unter Mitteilung dieser öffentlichen Aus- 
schreibung aufzufordern, sich rechtzeitig in der Haupt= und Residenzstadt einzufinden. 
Vorderriß, den 1. September 1909. 
Luitpoldd, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr Frhr. v. Podewils. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Franendorfer. v. Pfaff. 
Frhr. v. Horn. v. Frettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Schreiber. 
  
—. 
Nr. 21405. 
  
  
Oberpolizeiliche Vorschrift, 
betreffend die Sicherheit auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des 8§ 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und des 
Art. 2 Ziff. 6 des Polizeistrafgesetzbuchs für das Königreich Bayern wird folgende Vorschrift 
erlassen: 
Es ist verboten, Stacheldraht derart anzubringen, daß dadurch Personen, die auf 
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen verkehren, gefährdet werden. 
Verlangt die Polizeibehörde die Entfernung oder Abänderung einer Vorrichtung aus 
Stacheldraht mit der Begründung, daß dadurch Personen, die auf öffentlichen Wegen, Straßen 
oder Plätzen verkehren, gefährdet werden, so ist diesem Verlangen innerhalb der von der 
Behörde bestimmten Frist zu entsprechen. 
Weitergehende oberpolizeiliche Vorschriften der Regierungen, Kammern des Innern, 
distrikts= oder ortspolizeiliche Vorschriften werden vorbehalten. 
München, den 28. August 1909. 
v. Brettreich.
	        
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