Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 48. 695 
Knallkorke sind in Paketen zur Postbeförderung zugelassen, sofern sie nach Beschaffenheit 
und Verpackung den besonderen, bei jeder Postanstalt zu erfragenden Bedingungen entsprechen. 
Der Inhalt muß sowohl auf der Postpaketadresse als auch auf der Sendung selbst in die 
Augen fallend angegeben sein. Der Absender ist, wenn er die postseitigen Vorschriften nicht 
beachtet hat, für den aus etwaiger Entzündung der Knallkorke entstandenen Schaden haftbar. 
d) In demselben 8 (6) ist Abs. v mit vu zu bezeichnen. 
3. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß." ist im Abs. XV statt 
„Schlußabfertigung" zu setzen: 
Abfertigung 
4. a) Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestim- 
mungsorte." ist hinter dem zweiten Satze des Abs. m als-neuerSatz 
hinzuzufügen: 
Eine Unbestellbarkeitsmeldung ist ferner bei Sendungen mit lebenden Tieren und bei 
Paketen mit leicht verderblichem Inhalte (8 6, 1) dann nicht abzusenden, wenn der Absender 
verlangt hat, daß die Sendung verkauft, oder daß er auf seine Kosten von der Unbestellbarkeit 
telegraphisch benachrichtigt wird. 
b) In demselben § (45) ist im ersten Satze des Abs. m statt „oder daß 
das Paket an ihn selbst zurückgesendet werde.“ zu setzen: 
oder daß das Paket an ihn selbst zurückgesandt, auf seine Rechnung und Gefahr verkauft 
oder der Postverwaltung preisgegeben werde. 
  
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
23/7641. 
20 PO. d. Königr. By. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend. 
K Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (Gesetz= und 
Verordnungs-Blatt Nr. 17 vom 30. März 1900) wird, wie folgt, geändert: 
1. a) Im § 3 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.“ 
ist in Ziff. 1 am Ende des ersten Absatzes hinter „Nachricht auf 
meine Kosten.“ einzuschalten: 
In gleicher Weise kann der Absender bei Paketen mit leicht verderblichem Inhalte 
(z. B. frischen Blumen) für den Fall der Unbestellbarkeit im voraus Verfügung treffen. 
 
	        
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