Nr. 5. 55
gebracht werden, zum Beispiel „von Sendung des N. N.“, „im Auftrage des N. N.“,
„zur Verfügung des N. N.“, „zur Weiterbeförderung an N. N.“, „für Dampfer N. N.“,
„versichert bei N. N.“, „zur Ausfuhr nach N. N.“. Für die Eisenbahn sind diese Ver-
merke unverbindlich.
(9) Die Aufnahme anderer Erklärungen in den Frachtbrief und die Beifügung anderer
Schriftstücke zum Frachtbriefe sind unzulässig, soweit es nicht durch diese Ordnung oder
— mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts —
im Tarife vorgeschrieben oder für statthaft erklärt ist. Die Erklärungen und Schriftstücke
dürfen nur das Frachtgeschäft betreffen.
(10) Alle Eintragungen im Frachtbriefe müssen in deutscher Sprache geschehen; sie
dürfen auch durch Druck oder Stempel bewirkt werden.
§ 57.
Haftung für die Angaben im Frachtbriefe.
Der Absender haftet der Eisenbahn für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in
den Frachtbrief ausgenommenen Angaben und Erklärungen und trägt alle Folgen, die aus
unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden Eintragungen entspringen.
8 B8.
Prüfung des Inhalts der Sendung. Feststellung von Anzahl und Gewicht.
(1) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Ubereinstimmung der Sendung mit dem Fracht-
briefe nach Stückzahl, Gewicht und Inhalt jederzeit zu prüfen. Gebühren dürfen hierfür
nicht erhoben werden. Zur Prüfung des Inhalts ist der Verfügungsberechtigte einzuladen,
wenn sie nicht auf Grund polizeilicher Maßregeln stattfindet, die der Staat im Interesse
der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifen berechtigt ist. Erscheint der Be-
rechtigte nicht, so sind zwei Zeugen zuzuziehen. Etwa entstehende Auslagen sind der Eisen-
bahn zu ersetzen, wenn die Frachtbriefangaben sich als unrichtig erweisen.
(2) Bei Stückgütern, die von der Eisenbahn verladen werden (§ 59 Abs. (1)), ist
diese verpflichtet, Anzahl und Gewicht bei der Annahme gebührenfrei festzustellen. Dem Ab-
sender oder dessen Beauftragten steht frei, der Feststellung beizuwohnen. Die Eisenbahn kann
von der Verwägung absehen oder — bei gleichartigen Stücken — Probeverwägungen vor-
nehmen, wenn der Absender das Gewicht in den Frachtbrief eingetragen und die Nachwägung
im Frachtbriefe nicht verlangt hat.
(3) Bei allen anderen Sendungen ist die Eisenbahn auf Antrag des Absenders im
Frachtbriefe verpflichtet, das Gewicht und die Stückzahl festzustellen, es sei denn, daß die
9 *