Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 63. 741 
4 Bezüglich der in Artikel 25 des Beamtengesetzes bezeichneten Staatsdienstaspiranten 
und sonstigen Personen ist nach Abs. 1 Satz 1 zu verfahren, ferner der Behörde, die zur 
Entlassung zuständig ist, Mitteilung zu machen, falls wegen des Dienstvergehens die 
Entlassung in Frage kommen kann. 
5. In den Fällen des Artikel 168 des Beamtengesetzes haben die zuletzt vorgesetzten 
Behörden der zur Beantragung der Einleitung des Disziplinarverfahrens zunächst zuständigen 
Stelle Mitteilung zu machen. 
6. Geht die Mitteilung von einer höheren vorgesetzten Behörde aus, so ist auch den 
nachgeordneten Behörden, die dem beschuldigten Beamten vorgesetzt sind, Mitteilung zu machen. 
7.Dem zuständigen Ministerium bleibt vorbehalten, abweichende Vorschriften zu treffen. 
§ 7. 
1. In dem Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens ist das Dienstvergehen 
genau zu bezeichnen. Zu diesem Zwecke sind — wenigstens in allgemeinen Umrissen — 
die Tatsachen anzugeben, in denen die Verletzung der Dienstpflicht erblickt wird. Dies ist 
auch dann erforderlich, wenn ein Strafverfahren vorhergegangen ist; es genügt nicht, daß in 
diesem Falle lediglich auf den Inhalt der Akten über das Strafverfahren Bezug genommen wird. 
2 Mit dem Antrage sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, ein oder mehrere Beamte 
zu benennen, die für die Führung der Voruntersuchung in Betracht kommen können. 
Hiebei sollen Beamte nicht benannt werden, die als Richter im Disziplinarverfahren aus- 
geschlossen oder ablehnbar wären. 
3 ")it dem Antrag ist auch die in § 14 Abs. 9 Satz 2 vorgeschriebene Mitteilung 
zu verbinden. 
§ 8. 
Der Beschluß auf Einleitung des Disziplinarverfahrens ist seitens des Präsidenten 
der Disziplinarkammer dem Oberstaatsanwalte zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
§ 9. 
1 Gesuche um Entlassung aus dem Staatsdienst unter Verzicht auf Titel, Dienst- 
abzeichen, Diensteinkommen, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung (Artikel 114 des 
Beamtengesetzes) sind bei der unmittelbar vorgesetzten Behörde einzureichen und von dieser 
dem zuständigen Ministerium, wenn aber zur Entlassung des Beamten eine dem Ministerium 
untergebene Behörde zuständig ist, dieser mitzuteilen. Zugleich ist die nach § 4 der Be- 
kanntmachung zuständige Behörde oder die nach § 5 der Bekanntmachung zuständige Stelle, 
denen Mitteilung nach § 6 der Bekanntmachung gemacht wurde, von dem Gesuche zu ver- 
ständigen. Diesen Behörden ist auch von der auf das Gesuch ergehenden Entschließung 
Mitteilung zu machen.
	        
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