Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  53.  743

c.  von  der  Eröffnung  der  Voruntersuchung  oder  des  Hauptverfahrens  wegen  eines
Verbrechens  oder  eines  Vergehens,  von  der  Erlassung  eines  gerichtlichen  Haftbefehls,
  von  dem  rechtskräftigen  Urteil  oder  dem  rechtskräftigen  Strafbefehl,  in
dem  eine  Gefängnisstrafe  festgesetzt  ist,  sowie  von  dem  Beginne,  der  Unterbrechung
und  der  Beendigung  des  Vollzugs  dieser  Gefängnisstrafe:  der  nach  Artikel  33
Abs.  1  und  der  nach  Artikel  33  Abs.  2  des  Beamtengesetzes  zuständigen
Behörde;  ·

d.  von  dem  rechtskräftigen  Urteil,  in  dem  die  Strafe  der  Festungshaft  oder  die
Strafe  der  Haft  festgesetzt  ist,  von  dem  rechtskräftigen  Strafbefehl,  in  dem  die
Strafe  der  Haft  festgesetzt  ist,  sowie  von  dem  Beginne,  der  Unterbrechung  und
der  Beendigung  des  Vollzugs  dieser  Strafen:  der  nach  Artikel  33  Abs.  2  des
Beamtengesetzes  zuständigen  Behörde  sowie  der  Behörde,  die  zur  vorläufigen  Dienstenthebung
  nach  Artikel  172  des  Beamtengesetzes  zuständig  ist.

3.  Im  strafrechtlichen  Verfahren  vor  den  ordentlichen  Gerichten  gegen  einen  im  Ruhestande
  befindlichen  Beamten  oder  gegen  eine  der  im  Artikel  168  des  Beamtengesetzes  bezeichneten
  Personen  ist  Mitteilung  in  dem  durch  Abs.  1  d,  c,  e  bis  h  bezeichneten  Umfange
der  Behörde  zu  machen,  die  dem  Beamten  oder  der  Person  zuletzt  unmittelbar  vorgesetzt  war.
Diese  verfährt  nach  §  6  Abs.  3  bis  5  dieser  Bekanntmachung.  Im  Falle  des  Abs.  1  b  des
§  10  verständigt  die  zur  Beantragung  der  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  zuständige
Stelle,  wenn  der  Antrag  auf  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  wegen  der  nämlichen
Tatsachen  gestellt  worden  ist,  das  Disziplinargericht.

4Die  Mitteilungen  nach  Abs.  1  und  Abs.  3  Satz  1  obliegen  dem  mit  der  Sache
befaßten  Amtsanwalt  oder  Staatsanwalte,  die  Mitteilung  von  Verurteilungen  dem  Amtsanwalt
  oder  dem  Staatsanwalte  bei  dem  aburteilenden  Gerichte,  die  Mitteilung  von  der
Erhebung  der  Privatklage  dem  Staatsanwalte,  dem  sie  zur  Außerung  über  die  Ubernahme
der  Verfolgung  vorgelegt  wird.

5  Für  den  Bereich  der  Verkehrsverwaltung  kann  durch  das  Staatsministerium  für
Verkehrsangelegenheiten  bestimmt  werden,  daß  die  Mitteilungen  an  eine  andere  Behörde
als  die  unmittelbar  vorgesetzte  Behörde  erfolgen.  Die  Entschließung  des  Staatsministeriums
für  Verkehrsangelegenheiten  wird  im  Justizministerialblatte  veröffentlicht.

8  11.

1  Findet  ein  militärgerichtliches  Verfahren  gegen  einen  im  Amte  befindlichen  Beamten
oder  gegen  einen  im  Artikel  25  des  Beamtengesetzes  bezeichneten  Staatsdienstaspiranten  oder
gegen  eine  andere  dort  bezeichnete  Person  statt,  so  ist  der  unmittelbar  vorgesetzten  Behörde
Mitteilung  zu  machen: