746
e. von dem Beschlusse, der das Verfahren nach Artikel 138 Abs. 3 des Beamten-
gesetzes vorläufig einstellt;
f. von dem Beschlusse, der das Verfahren nach Artikel 151 des Beamtengesetzes
einstellt;
von jedem rechtskräftigen Urteile;
h. von jedem Urteile, das auf Dienstentlassung lautet, schon vor dem Eintritte der
Rechtskraft unmittelbar nach der Verkündung.
rn
Die unmittelbar vorgesetzte Behörde benachrichtigt von der Einleitung und von der Be-
endigung des Verfahrens die nach Artikel 33 Abs. 1 und die nach Artikel 33 Abs. 2 des
Beamtengesetzes zuständige Behörde, ferner die Behörde, die zur vorläufigen Dienstenthebung
nach Artikel 172 des Beamtengesetzes zuständig ist; in dem Falle des Artikel 138 Abs. 2
des Beamtengesetzes die Behörde, die zur Verhängung der Ordnungsstrafe zunächst berufen ist.
C. Im Disziplinarverfahren gegen einen einstweilen, zeitlich oder
dauernd in den Ruhestand versetzten Beamten, ferner gegen eine der im
Artikel 168 des Beamtengesetzes bezeichneten Personen: der Stelle, die den
Antrag auf Einleitung des Verfahrens gestellt hat, und der Behörde, die dem Beamten oder
der Person zuletzt unmittelbar vorgesetzt war, von der Einleitung des Disziplinarverfahrens
und von der rechtskräftigen Entscheidung, die das Verfahren erledigt. Diese Behörden
haben hinsichtlich der im Ruhestande befindlichen Beamten den in § 6 Abs. 3 Satz 2 der
Bekanntmachung bezeichneten Behörden Nachricht zu geben.
2. Die Mitteilungen nach A obliegen den in erster Instanz mit dem Ordnungsstraf-
verfahren befaßten Behörden, die Mitteilungen nach B und C dem Präsidenten des Disziplinar-
gerichts, von dem der Beschluß oder das Urteil erlassen ist.
3.Die Mitteilungen nach A erfolgen gleichzeitig mit der Eröffnung an den Beschuldigten;
die Mitteilungen nach B und C erfolgen durch Ubersendung einer beglaubigten Abschrift
des Beschlusses oder des Urteils. Erfordern es die Umstände, der Behörde ausführliche
Mitteilung zukommen zu lassen, so hat dies zu geschehen. Lautet das Urteil des Disziplinar=
gerichts auf Strafversetzung, so ist die beglaubigte Abschrift des Urteils mit der Bescheinigung
der Vollstreckbarkeit zu versehen.
8 14.
1 Der mit der Auszahlung des Gehalts des Beamten betrauten Behörde ist Mit-
teilung zu machen: