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a. im Falle der Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens gegen den Beamten:
von der Verhängung und von der Aufhebung der Untersuchungshaft;
von der Eröffnung des Hauptverfahrens oder von der Anklageverfügung
wegen eines Verbrechens oder eines solchen Vergehens, das den Verlust des
Amtes zur Folge haben kann, sowie von dem in diesem Verfahren ergangenen
Urteile, sobald es rechtskräftig geworden ist;
von jedem Strafurteile, das den Verlust des Amtes zur Folge hat, sofort
nach dem Eintritte der Rechtskraft;
von dem Zeitpunkte des Antritts und der Beendigung einer Gefängnisstrafe
und von der Unterbrechung des Strafvollzugs;
b. von dem im Disziplinarverfahren ergangenen Urteile, das auf Dienstentlassung
oder auf Aberkennung des Anspruchs auf den Ruhegehalt lautet, schon vor dem
Eintritte der Rechtskraft unmittelbar nach der Verkündung;
C. von den auf Grund des Artikel 172 des Beamtengesetzes ergehenden Verfügungen,
welche die vorläufige Dienstenthebung mit den Wirkungen des Artikel 174 dieses
Gesetzes anordnen oder eine solche Anordnung aufheben.
:* Die Mitteilung obliegt in den Fällen des Abs. 1 a den in § 10 Abs. 4 der
Bekanntmachung bezeichneten Beamten und, wenn es sich um Mitteilungen aus einem
militärgerichtlichen Verfahren handelt, der unmittelbar vorgesetzten Behörde, im Falle des
Abs. 10 dem Präsidenten des Disziplinargerichts, in den Fällen des Abs. lo der Behörde,
die die vorläufige Enthebung vom Dienste angeordnet oder diese Maßnahme aufge-
hoben hat. "
3 Die mit der Auszahlung des Gehalts betraute Behörde trifft auf Grund der Mit-
teilungen die nach Artikel 174 des Beamtengesetzes erforderlichen Anordnungen.
Trat die vorläufige Enthebung vom Dienste auf Grund des Artikel 171 Ziff. 3
oder des Artikel 172 des Beamtengesetzes ein und wird der Beamte im Disziplinarverfahren
rechtskräftig zur Strafe verurteilt, so hat der Gerichtsschreiber der Disziplinarkammer der
mit der Auszahlung des Gehalts betrauten Behörde eine beglaubigte Abschrift der Formel
des Disziplinarurteils mit der Bescheinigung der Rechtskraft zu übersenden; gleichzeitig
hat er dieser Behörde die Kosten des Verfahrens mitzuteilen, die der Beamte nach
Artikel 162 des Beamtengesetzes zu tragen hat.
5. Sobald die vorläufige Dienstenthebung außer Wirksamkeit getreten ist, ermittelt die
Behörde die Stellvertretungskosten, die dem Beamten zur Last fallen, erteilt dem Beamten
Abrechnung und trifft die durch den letzten Satz des Artikel 175 des Beamtengesetzes
veranlaßte Verfügung.
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