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unverpackt oder mit den gleichen Mängeln der Verpackung auf derselben Station aufzugeben,
o kann er ein für allemal eine Erklärung nach dem Muster der Anlage F abgeben. In
diesem Falle muß der Frachtbrief einen Hinweis auf die allgemeine Erklärung enthalten.
(3) Inwieweit die Eisenbahn für den Schaden haftet, der infolge eines im Fracht-
brief anerkannten oder äußerlich nicht erkennbaren Mangels der Verpackung entsteht, ist in
den §§ 86 und 84 bestimmt. Ist ein äußerlich erkennbarer Mangel der Verpackung nicht
im Frachtbrief anerkannt, so ist die Eisenbahn von der Haftpflicht nur dann befreit, wenn
der Absender arglistig handelt.
(4) Die Verpackung muß ferner so beschaffen sein, daß das Gut bei ordnungsmäßiger
Behandlung durch die Eisenbahn keinen Schaden verursachen kann. Anderenfalls ist die
Eisenbahn berechtigt, wenn sie das Gut trotzdem zur Beförderung annimmt, ein Anerkennt-
nis im Frachtbriefe nach Maßgabe des Abs. (2) zu verlangen. Für den Schaden, der aus
so bescheinigten oder aus äußerlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung entsteht,
haftet der Absender. Ist ein äußerlich erkennbarer Mangel der Verpackung nicht anerkannt,
so haftet der Absender nur, wenn er arglistig handelt.
(5) Die Eisenbahn kann verlangen, daß kleine Stückgüter (Kleineisenzeug oder der-
gleichen), deren Annahme und Verladung nicht ohne erheblichen Zeitverlust möglich ist,
durch Verbindung oder Verpackung zu größeren Einheiten zusammengefaßt werden.
(6) Den Eisenbahnen bleibt überlassen, für Güter, die nicht zu den im § 54 Abs (2) A
aufgeführten gehören, die aber wegen ihrer Etgenschaften Unzuträglichkeiten während der
Beförderung herbeiführen können, mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden nach Zu-
stimmung des Reichs-Eisenbahnamts durch den Tarif einheitliche Vorschriften über die
Verpackung und Verladung zu treffen.
(7) Die Stückgüter sind haltbar, deutlich und in einer Verwechselungen ausschließenden
Weise zu bezeichnen. Diese Bezeichnungen müssen mit den Angaben im Frachtbrief über-
einstimmen. Altere Bezeichnungen (Eisenbahnbeförderungszeichen, Postbeförderungszeichen oder
andere Zeichen, die mit den Eisenbahnbeförderungszeichen verwechselt werden könnten) müssen
entfernt sein.
(8) Die Eisenbahn kann verlangen, daß Stückgüter vom Absender mit dem Namen
der Bestimmungsstation dauerhaft bezeichnet werden, wenn es ihre Beschaffenheit ohne
besondere Schwierigkeit zuläßt.
8 63.
Annahme.
(1) Die Eisenbahn ist nur insoweit verpflichtet, Güter zur Beförderung anzunehmen,
als die Beförderung sofort erfolgen kann. Wenn es notwendig wird, die Annahme von