Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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8 18. 
Die Anträge nach Artikel 160 des Beamtengesetzes sind bei der Stelle einzureichen, 
die den Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gestellt hat. 
8 18. 
1 Der Vollzug eines Verweises erfolgt, wenn er im Ordnungsstrafverfahren verhängt 
wurde, durch die Behörde, die in erster Instanz erkannt hat; wenn er im Disziplinar= 
verfahren verhängt wurde (Artikel 118 Satz 2, Artikel 148 Abs. 2 des Beamtengesetzes), 
durch die zur Verhängung von Ordnungsstrafen nach § 4 der Bekanntmachung zunächst 
berufene Behörde. 
2. Die Vollstreckung der im Ordnungsstrafverfahren erkannten Geldstrafe wird von der 
Behörde, die in erster Instanz erkannt hat, auf Grund einer von ihr mit der Bescheinigung 
der Vollstreckbarkeit versehenen Abschrift der Formel des Bescheids veranlaßt. Gleiches 
gilt bezüglich der Zwangsstrafen; an die Stelle der im Satz 1 bezeichneten Behörde tritt 
die Behörde, die die Zwangsstrafe verhängt hat. 
à Die Beitreibung der Geldstrafen und der Zwangsstrafen wird durch Vermittlung der 
Behörde vollzogen, die mit der Auszahlung des Gehalts, Wartegeldes oder Ruhegehalts des 
mit der Strafe Belegten betraut ist. Diese hat sich, soweit die Strafe nicht im Wege der 
Aufrechnung eingezogen werden kann, hiezu ihrer eigenen Vollstreckungsorgane (Amtsödiener, 
Hilfsboten) zu bedienen und, sofern ihr eigene Vollstreckungsorgane nicht zur Verfügung 
stehen, die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher bewirken zu lassen. 
4. Ist auf Strafversetzung erkannt, so wird die Vollstreckung auf Grund der von dem 
Disziplinargerichte mitgeteilten beglaubigten Abschrift des Urteils (§ 13 Abs. 3 Satz 3) 
von dem Ministerium erwirkt oder vollzogen, wenn aber zur Versetzung des Beamten eine 
dem Ministerium untergebene Behörde zuständig ist, von dieser Behörde vollzogen. Im 
übrigen wird wegen der Vollstreckung der rechtskräftigen Urteile der Disziplinargerichte auf 
Artikel 163 Abs. 1 des Beamtengesetzes verwiesen. 
à Ist im Disziplinarverfahren rechtskräftig auf Dienstentlassung erkannt, so bedarf es 
nicht noch des besonderen Ausspruchs der Dienstentlassung seitens des Königs oder der zu- 
ständigen Dienstesstelee. Die Entlassung wird vielmehr mit dem Eintritte der Rechtskraft 
des Urteils des Disziplinargerichts von selbst wirksam. Die zuständige Dienstesstelle hat 
lediglich dafür Sorge zu tragen, daß der Gehalt, der dem Beamten bis zur Rechtskraft des 
Urteils zu verabfolgen war, oder das Wartegeld nach Maßgabe des Artikel 34 Absk. 4, 
Artikel 43 Ziff. 3 des Beamtengesetzes von dem auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils 
folgenden Tage an im vollen Betrage eingezogen wird.
	        
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