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8 18.
Die Anträge nach Artikel 160 des Beamtengesetzes sind bei der Stelle einzureichen,
die den Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gestellt hat.
8 18.
1 Der Vollzug eines Verweises erfolgt, wenn er im Ordnungsstrafverfahren verhängt
wurde, durch die Behörde, die in erster Instanz erkannt hat; wenn er im Disziplinar=
verfahren verhängt wurde (Artikel 118 Satz 2, Artikel 148 Abs. 2 des Beamtengesetzes),
durch die zur Verhängung von Ordnungsstrafen nach § 4 der Bekanntmachung zunächst
berufene Behörde.
2. Die Vollstreckung der im Ordnungsstrafverfahren erkannten Geldstrafe wird von der
Behörde, die in erster Instanz erkannt hat, auf Grund einer von ihr mit der Bescheinigung
der Vollstreckbarkeit versehenen Abschrift der Formel des Bescheids veranlaßt. Gleiches
gilt bezüglich der Zwangsstrafen; an die Stelle der im Satz 1 bezeichneten Behörde tritt
die Behörde, die die Zwangsstrafe verhängt hat.
à Die Beitreibung der Geldstrafen und der Zwangsstrafen wird durch Vermittlung der
Behörde vollzogen, die mit der Auszahlung des Gehalts, Wartegeldes oder Ruhegehalts des
mit der Strafe Belegten betraut ist. Diese hat sich, soweit die Strafe nicht im Wege der
Aufrechnung eingezogen werden kann, hiezu ihrer eigenen Vollstreckungsorgane (Amtsödiener,
Hilfsboten) zu bedienen und, sofern ihr eigene Vollstreckungsorgane nicht zur Verfügung
stehen, die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher bewirken zu lassen.
4. Ist auf Strafversetzung erkannt, so wird die Vollstreckung auf Grund der von dem
Disziplinargerichte mitgeteilten beglaubigten Abschrift des Urteils (§ 13 Abs. 3 Satz 3)
von dem Ministerium erwirkt oder vollzogen, wenn aber zur Versetzung des Beamten eine
dem Ministerium untergebene Behörde zuständig ist, von dieser Behörde vollzogen. Im
übrigen wird wegen der Vollstreckung der rechtskräftigen Urteile der Disziplinargerichte auf
Artikel 163 Abs. 1 des Beamtengesetzes verwiesen.
à Ist im Disziplinarverfahren rechtskräftig auf Dienstentlassung erkannt, so bedarf es
nicht noch des besonderen Ausspruchs der Dienstentlassung seitens des Königs oder der zu-
ständigen Dienstesstelee. Die Entlassung wird vielmehr mit dem Eintritte der Rechtskraft
des Urteils des Disziplinargerichts von selbst wirksam. Die zuständige Dienstesstelle hat
lediglich dafür Sorge zu tragen, daß der Gehalt, der dem Beamten bis zur Rechtskraft des
Urteils zu verabfolgen war, oder das Wartegeld nach Maßgabe des Artikel 34 Absk. 4,
Artikel 43 Ziff. 3 des Beamtengesetzes von dem auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils
folgenden Tage an im vollen Betrage eingezogen wird.