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den Zeitpunkt der Absendung auf dem Frachtbriefe durch einen besonderen Stempel ersichtlich
zu machen und diesen Zeitpunkt dem Absender ohne Verzug mitzuteilen.
§ 65.
Zoll-, Steuer-, Polizei= und statistische Vorschriften.
(1) Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbrief alle Begleitpapiere beizugeben, die
zur Erfüllung der Zoll-, Steuer= oder Polizeivorschriften vor der Ablieferung an den
Empfänger erforderlich sind; sie sind im Frachtbriefe genau zu bezeichnen. Die Eisenbahn
ist nicht verpflichtet, diese Papiere auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der
Absender haftet der Eisenbahn, sofern sie nicht ein Verschulden trifft, für alle Folgen, die
aus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit der Papiere entstehen; auch
hat er für die Dauer eines hierdurch verursachten Aufenthalts in der Beförderung von mehr
als 48 Stunden das tarifmäßige Lager= oder Standgeld zu zahlen.
(2) Die Zoll-, Steuer= und Polizeivorschriften sind, solange das Gut unterwegs ist,
gegen die tarifmäßigen Gebühren von der Eisenbahn zu erfüllen. Sie kann diese Aufgabe
unter ihrer Verantwortlichkeit auf Kosten des Verfügungsberechtigten einem Spediteur über-
tragen. In beiden Fällen hat sie die Pflichten eines Spediteurs.
(3) Wenn der Absender eine unzulässige oder unausführbare Art der Abfertigung
beantragt hat, so hat die Eisenbahn die Abfertigung zu veranlassen, die sie als die vorteil-
hafteste für den Absender erachtet. Dieser ist hiervon zu benachrichtigen.
(1) Der Absender kann im Frachtbrief erklären, daß er selbst oder ein namhaft
gemachter Bevollmächtigter der Zoll= oder Steuerbehandlung beiwohnen wolle. Auf Antrag
und gegen Erstattung der Kosten ist der Absender oder sein Bevollmächtigter von der
Ankunft des Gutes auf der Station, wo diese Behandlung stattfindet, zu benachrichtigen.
Der Absender oder sein Bevollmächtigter ist berechtigt, die nötigen Aufklärungen über das
Gut zu geben. Das Gut in Besitz zu nehmen oder die Zollbehandlung selbst zu betreiben,
sind sie nicht befugt.
(5) Auf der Bestimmungsstation kann der Empfänger die zoll= oder steueramtliche
Behandlung betreiben, wenn der Absender im Frachtbriefe nichts anderes bestimmt hat.
Wird diese Behandlung weder durch den Empfänger noch gemäß einer Erklärung im
Frachtbriefe durch den Absender oder einen Dritten betrieben, so hat die Eisenbahn sie zu
veranlassen; auch kann die Eisenbahn damit unter ihrer Verantwortlichkeit auf Kosten des
Verfügungsberechtigten einen Spediteur beauftragen.
(6) Bei den über die Grenzen des deutschen Zollgebiets ein-, aus= oder durchzu-
führenden Gütern hat der Absender oder der Empfänger die nach den Bestimmungen über
die Statistik des Warenverkehrs vorgeschriebenen Anmeldescheine zu beschaffen. Werden sie
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