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4. Durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe wird der Lauf der pensionsfähigen
Dienstzeit nicht ohne weiteres unterbrochen. Im einzelnen wird in dieser Hinsicht auf § 13
dieser Bekanntmachung verwiesen.
5. Hinsichtlich der Frage, ob einem aus dem Dienste ausgeschiedenen und später wieder
in den Staatsdienst aufsgenommenen Beamten die vor der Lösung des Dienstverhältnisses
zurückgelegte Dienstzeit bei der Bemessung des Ruhegehalts angerechnet werden kann, wird
auf den § 15 dieser Bekanntmachung Bezug genommen.
6. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß der Lauf der anrechnungsfähigen
Dienstzeit nicht immer ein ununterbrochener sein muß. Die pensionsfähige Dienstzeit kann
sich vielmehr aus verschiedenen Zeiträumen zusammensetzen. Sovweit sich dabei nicht volle
Jahre ergeben, ist die Zeit nur nach Tagen zu berechnen und bei der Zusammenrechnung
das Jahr in Anwendung des § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit 365 Tagen anzu-
setzen. Kommen beispielsweise für einen Beamten Dienstzeiten vom 1. Oktober 1880 bis
15. Juli 1893, 1. November 1893 bis 15. Juli 1899, 1. Dezember 1899 bis 1. April
1900 und vom 16. April 1900 bis 30. April 1909 in Betracht, so ergibt sich folgende
Berechnung:
1. Oktober 1880 bis 15. Juli 1893: 12 Jahre 288 Tage,
1. November 1893 bis 15. Juli 18999 5 „ 257 „ „
1. Dezember 1899 bis 1. April 1900;: — „ 122 „„
16. April 1900 bis 30. April 190002)2 9 „ 15 „„
26 Jahre 682 Tage,
217 Jahre 317 Tage.
§ 9.
1. In erster Linie hat für die Festsetzung des Ruhegehalts die Zeit zur Anrechnung zu
kommen, die als etatsmäßige Dienstzeit im Sinne des Beamtengesetzes zu erachten ist.
Als etatsmäßige Dienstzeit in diesem Sinne gilt hiebei im Hinblick auf die Darlegungen
in dem § 7 Abs. 3 dieser Bekanntmachung nicht nur die nach dessen Inkrafttreten nach
Maßgabe des Artikel 2 in etatsmäßiger Eicgenschaft zurückgelegte Zeit, sondern
für die Beamten, die bereits vor dem 1. Januar 1909 im Dienste standen und in eine
in der Gehaltsordnung aufgeführte Beamtenklasse übergeleitet wurden, auch die Zeit, welche
sie vorher in pragmatischer oder in nichtpragmatischer statusmäßiger Dienstes-
eigenschaft zurückgelegt haben.
2. Der Artikel 53 des Beamtengesetzes greift indes über die etatsmäßige Dienstzeit hinaus
und erklärt auch die Dienstzeit als anrechnungsfähig, in der dem Beteiligten wenigstens die
Eigenschaft eines Beamten im Sinne des Artikel 1 dieses Gesetzes zukam.