Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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von der Eisenbahn beschafft, so sind hierfür die tarifmäßigen Gebühren zu entrichten. 
Anmeldescheine, die nicht den Stempel des Kaiserlichen Statistischen Amtes tragen, hat die 
Eisenbahn gegen die tarifmäßige Gebühr auf ihre Übereinstimmung mit dem vorgeschriebenen 
Muster zu prüfen und abzustempeln. 
§ 66. 
Verwendung bedeckter oder offener Wagen. 
(1) Der Absender ist, wenn nicht Bestimmungen dieser Ordnung oder Zoll-, Steuer- 
oder Polizeivorschriften oder zwingende Gründe des Betriebs entgegenstehen, berechtigt, im 
Frachtbriefe zu verlangen: 
1. daß Güter in bedeckten Wagen befördert werden, für die der Tarif offene Wagen 
vorsieht; 
2. daß Güter in offenen Wagen befördert werden, für die der Tarif bedeckte Wagen 
vorsieht. 
(2) Im ersteren Falle kann die Eisenbahn eine im Tarife festzusetzende höhere Fracht 
erheben. 
(3) Ob und unter welchen Bedingungen Decken für offene Wagen mietweise über- 
lassen werden, hat der Tarif zu bestimmen. 
§ 67. 
Art und Reihenfolge der Beförderung. 
(1) Das Gut ist je nach dem gewählten Frachtbriefmuster als Frachtgut oder als 
Eilgut zu befördern. Im Tarife kann mit Genehmigung der Landesaussichtsbehörden nach 
Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts einheitlich bestimmt werden, ob und unter welchen 
Bedingungen Eilgut zu beschleunigter Beförderung anzunehmen ist (beschleunigtes Eilgut, 
Schnellzugsgut). 
(2) Die Eisenbahn hat die Abfertigung vorzunehmen, die nach den Tarifen den billigsten 
Frachtsatz und, bei gleichen Frachtsätzen über mehrere Wege, die günstigsten Beförderungs- 
bedingungen bietet. Der Absender kann im Frachtbriefe das Zoll= oder Steueramt für die 
zoll= oder steueramtliche Abfertigung, bei Eilgütern auch den Beförderungsweg vorschreiben. 
Solche Vorschriften muß die Eisenbahn beachten, sie kann aber die Fracht für den vorge- 
schriebenen Weg verlangen. Andere Wegevorschriften sind ungültig. 
(3) Die Güter sind in der Reihenfolge zu befördern, in der sie zur Beförderung an- 
genommen wurden, wenn nicht zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebs oder das öffentliche 
Interesse eine Ausnahme rechtfertigen. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften be- 
gründet den Anspruch auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens.
	        
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