Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 54. 793 
3) Bei den Beamten des höheren technischen Dienstes ist die Zeit des Vor- 
bereitungsdienstes für die Prüfung für den höheren Staatsbaudienst oder für die höhere 
maschinentechnische Dienstprüfung oder für die Prüfung für den höheren technischen Dienst 
der Post= und Telegraphenverwaltung, die Zeit dieser Prüfungen selbst, dann die nach der 
erfolgreichen Ablegung dieser Prüfungen im staatlichen Dienste bis zur etatsmäßigen 
Anstellung zurückgelegte Dienstzeit, soweit sie nicht ohnehin in der Eigenschaft eines Beamten 
im Sinne des Artikel 1 des Beamtengesetzes abgeleistet und demnach schon nach Artikel 53 
des Beamtengesetzes anzurechnen ist, für die Bemessung des Ruhegehalts in Betracht zu ziehen. 
4) Bei den Beamten des höheren Staatsdienstes im Vermessungsfach 
ist im Hinblick auf Ziff. 1 und 2 der Ministerialentschließung vom 6. Februar 1866 
(Fin.-Min.-Bl. S. 33) und § 2 der K. Verordnung vom 23. Juli 1906 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt S. 334) die Zeit des praktischen Vorbereitungsdienstes für die praktische Geometerprüfung, 
die Zeit der Prüfung selbst dann die nach der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung im 
staatlichen Dienste bis zur etatsmäßigen Anstellung zurückgelegte Dienstzeit, soweit sie nicht 
ohnehin in der Eigenschaft eines Beamten abgeleistet und demnach schon nach Artikel 53. 
des Beamtengesetzes anzurechnen ist, für die Bemessung des Ruhegehalts in Betracht zu ziehen. 
5) In ähnlicher Weise, wie dies in Ziff. 1—4 angeordnet wurde, ist auch in 
anderen Fällen der in der Eigenschaft als Staatsdienstaspirant abgeleistete Vorbereitungs- 
dienst anzurechnen. 
6) Bei den Beamten des höheren Lehramts ist auf Grund des Artikel 54 Ziff. 4 
insbesondere die Zeit des Besuchs eines pädagogisch-didaktischen Seminars nach erfolgreicher 
Ablegung der Lehramtsprüfungen, ferner die Dienstzeit als Praktikant und die nicht in der 
Eigenschaft eines Beamten zurückgelegte, im voraus zeitlich beschränkte Verwendung an 
einer staatlichen Mittelschule anzurechnen. 
7) Als angeordneter Vorbereitungsdienst hat, wie bereits in Abschn. II Ziff. 5 des 
§ 10 dieser Bekanntmachung bemerkt ist, auch die informatorische Beschäftigung 
der Militäranwärter und Inhaber des Anstellungsscheins sowie der vorzugsberechtigten 
Gendarmerieangehörigen zu gelten. Ebenso gilt der Besuch der Gendarmerieschule als 
angeordneter Vorbereitungsdienst. 
8) Ob und wieweit in den Fällen eines Berufswechsels der für einen anderen 
Staatsdienstzweig abgeleistete Vorbereitungsdienst — wie z. B. einem Beamten der 
Verkehrsverwaltung die Zollpraktikantenzeit 2t. — anzurechnen ist, bleibt der Entscheidung 
im einzelnen Falle vorbehalten. 
9) Für den Bereich der Staatseisen bahnverwaltung kommt insbesondere als 
angeordneter oder zugelassener Vorbereitungsdienst in Betracht:
	        
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