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3) Bei den Beamten des höheren technischen Dienstes ist die Zeit des Vor-
bereitungsdienstes für die Prüfung für den höheren Staatsbaudienst oder für die höhere
maschinentechnische Dienstprüfung oder für die Prüfung für den höheren technischen Dienst
der Post= und Telegraphenverwaltung, die Zeit dieser Prüfungen selbst, dann die nach der
erfolgreichen Ablegung dieser Prüfungen im staatlichen Dienste bis zur etatsmäßigen
Anstellung zurückgelegte Dienstzeit, soweit sie nicht ohnehin in der Eigenschaft eines Beamten
im Sinne des Artikel 1 des Beamtengesetzes abgeleistet und demnach schon nach Artikel 53
des Beamtengesetzes anzurechnen ist, für die Bemessung des Ruhegehalts in Betracht zu ziehen.
4) Bei den Beamten des höheren Staatsdienstes im Vermessungsfach
ist im Hinblick auf Ziff. 1 und 2 der Ministerialentschließung vom 6. Februar 1866
(Fin.-Min.-Bl. S. 33) und § 2 der K. Verordnung vom 23. Juli 1906 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt S. 334) die Zeit des praktischen Vorbereitungsdienstes für die praktische Geometerprüfung,
die Zeit der Prüfung selbst dann die nach der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung im
staatlichen Dienste bis zur etatsmäßigen Anstellung zurückgelegte Dienstzeit, soweit sie nicht
ohnehin in der Eigenschaft eines Beamten abgeleistet und demnach schon nach Artikel 53.
des Beamtengesetzes anzurechnen ist, für die Bemessung des Ruhegehalts in Betracht zu ziehen.
5) In ähnlicher Weise, wie dies in Ziff. 1—4 angeordnet wurde, ist auch in
anderen Fällen der in der Eigenschaft als Staatsdienstaspirant abgeleistete Vorbereitungs-
dienst anzurechnen.
6) Bei den Beamten des höheren Lehramts ist auf Grund des Artikel 54 Ziff. 4
insbesondere die Zeit des Besuchs eines pädagogisch-didaktischen Seminars nach erfolgreicher
Ablegung der Lehramtsprüfungen, ferner die Dienstzeit als Praktikant und die nicht in der
Eigenschaft eines Beamten zurückgelegte, im voraus zeitlich beschränkte Verwendung an
einer staatlichen Mittelschule anzurechnen.
7) Als angeordneter Vorbereitungsdienst hat, wie bereits in Abschn. II Ziff. 5 des
§ 10 dieser Bekanntmachung bemerkt ist, auch die informatorische Beschäftigung
der Militäranwärter und Inhaber des Anstellungsscheins sowie der vorzugsberechtigten
Gendarmerieangehörigen zu gelten. Ebenso gilt der Besuch der Gendarmerieschule als
angeordneter Vorbereitungsdienst.
8) Ob und wieweit in den Fällen eines Berufswechsels der für einen anderen
Staatsdienstzweig abgeleistete Vorbereitungsdienst — wie z. B. einem Beamten der
Verkehrsverwaltung die Zollpraktikantenzeit 2t. — anzurechnen ist, bleibt der Entscheidung
im einzelnen Falle vorbehalten.
9) Für den Bereich der Staatseisen bahnverwaltung kommt insbesondere als
angeordneter oder zugelassener Vorbereitungsdienst in Betracht: