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ad.
bb.
CC.
44.
pb.
CC.
a. Beim Personale des höheren Dienstes:
Die Praktikantenzeit im Sinne der Ziff. II der Bestimmungen über die Auf-
nahme der Aspiranten und Gehilfen für den Dienst der K. Verkehrsanstalten
vom 14. Oktober 1868 (Reg.-Bl. S. 2193). Soweit einzelne Beamte des
höheren Dienstes aus dem mittleren Dienste hervorgegangen sind, wird ihnen bei
der Bemessung des Ruhegehalts die Zeit angerechnet, die allgemein als Vor-
bereitungszeit für den mittleren Dienst angerechnet wird.
Beamten des höheren technischen Dienstes, die nicht die Prüfung für den höheren
Staatsbaudienst oder die höhere maschinentechnische Dienstprüfung abgelegt haben,
ist die nach der Beendigung ihrer theoretischen Studien im staatlichen Dienste
bis zur etatsmäßigen Anstellung zurückgelegte Dienstzeit anzurechnen.
Den Beamten des Geometerdienstes, die nicht die Prüfung für den höheren
Messungsdienst abgelegt haben, ist die Zeit anzurechnen, die sie nach Ablegung
der Geometerassistentenprüfung im Staatsdienste bis zur etatsmäßigen Anstellung
zurückgelegt haben.
b. Beim Personale des mittleren Dienstes:
Die Dienstzeit als bezahlter geprüfter Anwärter des mittleren Dienstes hat
nach dem § 9 Abs. 2 und 4 dieser Bekanntmachung vom 1. Januar 1909 an
als Beamten dienstzeit im Sinne des Artikel 53 des Beamtengesetzes zur An-
rechnung zu kommen. Für die vorherliegende Zeit ist sie als angeordneter Vor-
bereitungsdienst zu erachten.
Als solcher kommt ferner in Betracht:
die Zeit der Praxis nach Ziff. XV der Aufnahmebestimmungen vom 14. Ok-
tober 1868 (Reg.-Bl. S. 2200/01), nach Abschn. A 88§ 10 und 25 der
Aufnahmebestimmungen vom 22. November 1885 (Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 721 und 728), dann nach §§ 7 ff. und § 15 der Aufnahmebestimmungen
vom 30. Juli 1901 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 532 und 535).
Den im mittleren Dienste angestellten Beamten, die nicht als Aspiranten im
Sinne der Aufnahmebestimmungen vom 14. Oktober 1868, 22. November 1885
und 30. Juli 1901 zugegangen sind und die nicht auf dem Wege des Durch-
ganges durch die Stellung der Amtsgehilfen in den mittleren Dienst gelangt
sind, ist die vom Eintritt in den unmittelbaren Dienst der Verkehrsverwaltung
an zurückgelegte Zeit, soweit sie nicht schon nach dem § 9 dieser Bekanntmachung
zu berücksichtigen ist, als Vorbereitungsdienst anzurechnen. In Betracht kommen
hier beispielsweise die vor dem Inkrafttreten der Aufnahmebestimmungen vom
14. Oktober 1868 als Aspiranten zugegangenen Beamten, dann die als