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ee.
ff.
8A.
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Die als unständiger Diätar, Reservediätar, Aushilfsdiätar oder in einem ähnlichen
Dienstverhältnisse zugebrachte Dienstzeit, ebenso die Diätarzeit der Zivilbewerber
auf Probe kann nur angerechnet werden, soweit die Beteiligten in dieser Eigen-
schaft voll beschäftigt waren oder diese Zeit schon bisher den einzelnen Beamten
als Diätarzeit gutgerechnet wurde.
Bei den aus dem Stande der Telegraphenmechaniker, Werkführer und Ober-
telegraphenwärter hervorgegangenen technischen Postsekretären ist die Dienstzeit, die
sie als Telegraphenmechanikergehilfe, Hilfstelegraphenwärter oder dergleichen ver-
bracht haben, für die Berechnung des Ruhegehalts als zugelassener Vorbereitungs-
dienst in dem Umfange zu bewerten, in dem sie gutzurechnen wäre, wenn dieses
Personal im unteren Dienste verblieben wäre (siehe nachfolgend Buchstabe ff.
Die Dienstzeit der Bauzeichnerdiätare gilt als angeordneter Verbereitungsdienst
für die Erlangung einer Bauzeichnerstelle.
c. Bei den Kanzlisten, Oberassistenten, dann den Kanzlei= und
Bureauassistenten:
Dieses Personal ist aus den Diätaren und aus den Privatpostgehilfen hervor-
gegangen, auf die die Entschließung des Staatsministeriums des K. Hauses und
des Außern vom 19. Januar 1896 Nr. 356811 Anwendung gefunden hat.
Die diätarische Dienstleistung oder die Dienstleistung als Privatpostgehilfe war
hier Voraussetzung für die spätere Übernahme in die statusmäßige Stellung und
zugleich Vorbereitung für den Dienst in dieser Stellung. Die Diätar= und
Postgehilfen-Dienstzeit ist hienach als zugelassener Vorbereitungsdienst zu erachten
und für die Bemessung des Ruhegehalts zu berücksichtigen.
Die Dienstzeit als Aushilfsschreiber, Aushilfs-, Hilfs= oder Reservediätar, die
Diätarzeit auf Probe der Zivilbewerber und die in einem Anwärterverhältnisse
für die früheren Bedienstetenstellen zugebrachte Dienstzeit kann nur angerechnet
werden, soweit die Beteiligten in dieser Eigenschaft voll beschäftigt waren oder diese
Zeit schon in der Vergangenheit auf die Diätarzeit angerechnet wurde.
d. Bei den Postexpeditoren und Postadjunkten:
1 Dieses Personal entstammt den früheren Privatpostgehilfen, den Diätaren
und Amtsgehilfen älterer Ordnung, den aus dem Stande der Privatpostgehilfen
hervorgegangenen Diätaren und Amtsgehilfen, soweit auf sie die Enschließung
des Staatsministeriums des K. Hauses und des Außern vom 19. Januar 1896
Nr. 3568 II Anwendung findet, und den nach den Aufnahmebestimmungen vom
11. Oktober 1899 (Verordn.= u. Anz.-Bl. S. 501) aufgenommenen Post-
gehilfen.
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