Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 54. 
dd. 
ee. 
ff. 
8A. 
bb. 
797 
Die als unständiger Diätar, Reservediätar, Aushilfsdiätar oder in einem ähnlichen 
Dienstverhältnisse zugebrachte Dienstzeit, ebenso die Diätarzeit der Zivilbewerber 
auf Probe kann nur angerechnet werden, soweit die Beteiligten in dieser Eigen- 
schaft voll beschäftigt waren oder diese Zeit schon bisher den einzelnen Beamten 
als Diätarzeit gutgerechnet wurde. 
Bei den aus dem Stande der Telegraphenmechaniker, Werkführer und Ober- 
telegraphenwärter hervorgegangenen technischen Postsekretären ist die Dienstzeit, die 
sie als Telegraphenmechanikergehilfe, Hilfstelegraphenwärter oder dergleichen ver- 
bracht haben, für die Berechnung des Ruhegehalts als zugelassener Vorbereitungs- 
dienst in dem Umfange zu bewerten, in dem sie gutzurechnen wäre, wenn dieses 
Personal im unteren Dienste verblieben wäre (siehe nachfolgend Buchstabe ff. 
Die Dienstzeit der Bauzeichnerdiätare gilt als angeordneter Verbereitungsdienst 
für die Erlangung einer Bauzeichnerstelle. 
c. Bei den Kanzlisten, Oberassistenten, dann den Kanzlei= und 
Bureauassistenten: 
Dieses Personal ist aus den Diätaren und aus den Privatpostgehilfen hervor- 
gegangen, auf die die Entschließung des Staatsministeriums des K. Hauses und 
des Außern vom 19. Januar 1896 Nr. 356811 Anwendung gefunden hat. 
Die diätarische Dienstleistung oder die Dienstleistung als Privatpostgehilfe war 
hier Voraussetzung für die spätere Übernahme in die statusmäßige Stellung und 
zugleich Vorbereitung für den Dienst in dieser Stellung. Die Diätar= und 
Postgehilfen-Dienstzeit ist hienach als zugelassener Vorbereitungsdienst zu erachten 
und für die Bemessung des Ruhegehalts zu berücksichtigen. 
Die Dienstzeit als Aushilfsschreiber, Aushilfs-, Hilfs= oder Reservediätar, die 
Diätarzeit auf Probe der Zivilbewerber und die in einem Anwärterverhältnisse 
für die früheren Bedienstetenstellen zugebrachte Dienstzeit kann nur angerechnet 
werden, soweit die Beteiligten in dieser Eigenschaft voll beschäftigt waren oder diese 
Zeit schon in der Vergangenheit auf die Diätarzeit angerechnet wurde. 
d. Bei den Postexpeditoren und Postadjunkten: 
1 Dieses Personal entstammt den früheren Privatpostgehilfen, den Diätaren 
und Amtsgehilfen älterer Ordnung, den aus dem Stande der Privatpostgehilfen 
hervorgegangenen Diätaren und Amtsgehilfen, soweit auf sie die Enschließung 
des Staatsministeriums des K. Hauses und des Außern vom 19. Januar 1896 
Nr. 3568 II Anwendung findet, und den nach den Aufnahmebestimmungen vom 
11. Oktober 1899 (Verordn.= u. Anz.-Bl. S. 501) aufgenommenen Post- 
gehilfen. 
132
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.