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Soweit in einem solchen Falle die vor der Lösung des Dienstverhältnisses zurückgelegte Dienst-
zeit bereits bei einer früheren Pensionsfestsetzung oder auf Grund des Artikel 29 Abs. 2 des
Beamtengesetzes bereits für die Bemessung des Gehalts angerechnet wurde, hat diese Anrechnung
in dem gleichen Umfang auch bei der Festsetzung des Ruhegehalts stattzufinden. In allen
übrigen Fällen bedarf die volle oder teilweise Anrechnung der vor der Lösung des Dienst-
verhältnisses zurückgelegten Dienstzeit der besonderen Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums.
3. Die Anrechnung der früheren Dienstzeit eines Beamten, der im Straf= oder Diszi-
plinarverfahren des Dienstes verlustig wurde oder der während der Dauer der Widerruflich-
keit wegen Verletzung seiner Dienstpflichten im Verwaltungswege entlassen wurde oder der,
um der Bestrafung zu entgehen, seine Entlassung genommen hat, ist im Hinblick auf den
Artikel 57 Abs. 1 des Beamtengesetzes ausgeschlossen. Eine Ausnahme erscheint nur zu-
lässig, wenn im Wiederaufnahmeverfahren (Artikel 159 des Beamtengesetzes) auf Frei-
sprechung oder statt auf Dienstentlassung auf eine geringere Strafe erkannt wird. Dies
gilt auch für die Fälle, in denen Beamte vor dem 1. Januar 1909 im Disziplinarver-
fahren entlassen, später aber, weil ihre Schuldlosigkeit sich herausgestellt hat, wieder in
Dienst genommen wurden. Eine Ausnahme tritt ferner ein, soweit in der Vergangenheit
in einem derartigen Falle die Anrechnung der früheren Dienstzeit ausdrücklich genehmigt wurde.
* Die Zeit des aktiven Militärdienstes muß, wie bereits in dem § 11 Abs. 5 be-
merkt ist, auch in den Fällen, in denen das Dienstverhältnis wegen Verletzung der Dienst-
pflichten gelöst war und später die Wiederaufnahme ohne Anrechnung der früheren Zivil-
dienstzeit erfolgte, bei der Festsetzung des Ruhegehalts angerechnet werden.
g. Artikel 58 des Beamtengesetzes.
§ 16. 1
In allen Fällen, in denen nach dem Beamtengesetz und den vorstehenden Darlegungen
für die Bemessung des Ruhegehalts die Anrechnung einer Zivil= oder Militärdienstzeit zu-
lässig erscheint, kann nach dem Artikel 58 des Beamtengesetzes nur die Zeit berücksichtigt
werden, die der Beamte nach der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs
zurückgelegt hat. Eine Ausnahme besteht nur insofern, als im Kriegsfalle die Militär-
dienstzeit ohne Rücksicht auf das Lebensalter — und zwar vom Beginne des Krieges
an, beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges vom Tage des Eintritts an —
berücksichtigt wird. Die Anrechnung der Dienstzeit vor der Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahrs beschränkt sich in diesem Falle, wie die Begründung zu dem Artikel 58 des
Gesetzentwurfs (Verh. d. K. d. Abg. 1907/08 — Beil. Bd. III S. 81 —) entnehmen
läßt, auf die in den Krieg fallende Militärdienstzeit, so daß die nach der Beendigung
des Krieges weiter zurückgelegte Militärdienstzeit, soweit sie vor der Vollendung des einund-
zwanzigsten Lebensjahrs liegt, für die Pensionsberechnung außer Betracht bleibt.