Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 54. 821 
8. Zur Gewährung des Sterbegehalts nach dem Artikel 72 Abs. 2 des Beamtengesetzes 
ist die Stelle zuständig, die zur Festsetzung des Witwen= und Waisengeldes für die Hinter— 
bliebenen des verstorbenen Beamten berufen wäre, wenn eine solche Festsetzung in Frage käme. 
*Die Gewährung erfolgt nur auf Antrag der Beteiligten, die die erforderlichen Nach- 
weise für das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen und, soweit veranlaßt, auf 
Verlangen auch Erklärungen der übrigen nach dem Artikel 72 Abs. 2 des Beamtengesetzes 
als antragsberechtigt in Betracht kommenden Personen beizubringen haben. Verhältnisse, 
die amtsbekannt sind oder aus den Personal= oder sonstigen Akten hervorgehen, bedürfen 
eines besonderen Nachweises nicht. 
5. Die Entscheidung hat auch in diesem Falle erst zu erfolgen, wenn seit dem Ableben 
des Beamten zwei Wochen verstrichen sind. Die zur Entscheidung berufene Stelle kann 
jedoch auch hier schon vor der Entscheidung einen Vorschuß bis zur Hälfte des Sterbegehalts 
anweisen, wenn glaubhaft nachgewiesen wird, daß dieser Betrag für unverschiebliche, durch 
den Sterbefall bedingte Ausgaben benötigt ist und tatsächlich hiezu verwendet werden wird. 
5. Solange über den Sterbegehalt nicht vollständig verfügt ist, schließt die Bescheidung 
des Antrags weitere Anträge anderer Antragsberechtigter nicht aus. Im übrigen ist die 
Entscheidung endgültig. 
III. Gemeinsame Bestimmungen. 
8 24. 
1 Die Höhe des Sterbegehalts bemißt sich nach dem Gehalt, Wartegeld oder Ruhe- 
gehalt, in dessen Genuß der Verstorbene im Zeitpunkte seines Ablebens sich tatsächlich 
befand. Etwaige Mehrungen oder Minderungen, die in diesem Zeitpunkt als Folge einer 
Gehaltsvorrückung, Beförderung, Wiederanstellung, Versetzung auf eine andere Stelle oder 
Versetzung in den Ruhestand zwar bereits verfügt, aber noch nicht wirksam geworden waren, 
bleiben unberücksichtigt. 
à War der Gehalt, das Wartegeld oder der Ruhegehalt des Beamten bei seinem 
Ableben gekürzt (Artikel 35 Abs. 2, 3, Artikel 36, Artikel 39 Abs. 4, Artikel 44 Ziff. 3, 
Artikel 59, 60, Artikel 66 Ziff. 2, Artikel 174 des Beamtengesetzes) oder ruhte die Aus- 
zahlung (Artikel 22 Abs. 3, Artikel 35 Abs. 3, Artikel 44, 46, 66 des Beamtengesetzes), 
so bleibt dieser Umstand für die Höhe des zu verabfolgenden Sterbegehalts außer Betracht. 
Eine Ausnahme tritt nur insoweit ein, als die Kürzung oder das Ruhen ihren Grund in 
dem gleichzeitigen Genuß eines anderweitigen Einkommens oder einer Rente aus Reichs-, 
Staats= oder sonstigen öffentlichen Mitteln hatte und die zum Empfange des Sterbegehalts 
berechtigten Hinterbliebenen für die Zeit, für die der Sterbegehalt nach dem Artikel 72 
des Beamtengesetzes gewährt wird, Sterbegehalt, Witwen= und Waeisengeld oder einen 
ähnlichen Bezug aus diesen anderweitigen Mitteln erhalten. 
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