822
à Der Sterbegehalt ist auch aus den persönlichen Zulagen nach dem Artikel 211 Abs. 3
des Beamtengesetzes und den besonderen Zulagen nach § 5 der K. Verordnung vom
6. September 1908 zu verabfolgen. Dagegen bleiben sonstige Zulagen und Nebenbezüge
(Repräsentationsbezüge, Wohnungsentschädigungen, Fahrgelder, Gebührenanteile rc.), auch
soweit sie durch die Gehaltsordnung als pensionsfähig erklärt sind, bei der Bemessung des
Sterbegehalts außer Betracht.
* Stirbt ein Beamter, dessen Dienstverhältnis nach dem Artikel 8 Abs. 2 des Beamten-
gesetzes gelöst ist, innerhalb der drei Monate, für die auch nach der Beendigung der Dienst-
leistung noch der Fortbezug des Gehalts zugestanden ist, so erhalten die Hinterbliebenen
keinen Sterbegehalt, da in diesem Falle das Dienstverhältnis im Zeitpunkte des Ablebens
bereits gelöst war.
5. Das gleiche gilt in den Fällen des Artikel 43 Ziff. 3, des Artikel 65 Ziff. 2
des Artikel 110 Abs. 1 und des Artikel 167 Abs. 3 des Beamtengesetzes.
5. Stirbt ein mit Wartegeld in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter während
des Vierteljahrs, für das nach dem Artikel 40 des Beamtengesetzes noch der Fortbezug des
Aktivitätsgehalts zugestanden ist, so bemißt sich der Sterbegehalt noch nach dem Aktivitäts-
gehalt, da die Minderung des Gehalts noch nicht in Wirksamkeit getreten war.
8 26.
1 Das Verfahren in Bezug auf die Auszahlung des Sterbegehalts ist möglichst ab-
zukürzen und zu beschleunigen. Die ergehenden Verfügungen sind gebührenfrei. Etwa
erwachsende unvermeidliche Auslagen fallen in der Regel den Antragstellern zur Last.
2.Die Auszahlung des Sterbegehalts erfolgt in einer Summe im voraus.
:3 Der Sterbegehalt ist auf den gleichen Titel zu verrechnen, auf welchen das Witwen-
und Waisengeld zu verrechnen ist oder zu verrechnen sein würde, wenn hiezu berechtigte
Hinterbliebene vorhanden wären.
“ Die Wiederbesetzung erledigter Stellen hat beim Ableben aktiver Beamter in der Regel
nicht vor dem Ablaufe des Sterbenachmonats zu erfolgen. Eine Ausnahme ist nur in den
Fällen zulässig, in denen besondere dienstliche Rücksichten die frühere Wiederbesetzung der Stelle
unabweisbar geboten erscheinen lassen.
3. Im Hinblick auf den Artikel 62 des Beamtengesetzes ist ferner die Versetzung von
Beamten in den Ruhestand regelmäßig vom Ersten eines Monats an zu verfügen. In
gleicher Weise hat auch die Wiederbesetzung erledigter Stellen oder die Besetzung neuer Stellen,
soferne nicht dringende dienstliche Rücksichten eine Ausnahme geboten erscheinen lassen, vom
Ersten des Monats an zu erfolgen.