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nur die Hinterbliebenen der Beamten verstanden werden, die am 1. Januar 1909 sich im
Ruhestande befanden, die also den 1. Januar 1909 noch erlebt haben. Auf diese Hinter-
bliebenen finden sowohl die Vorschriften des Artikel 72 als des Artikel 74 Abs. 2 des
Beamtengesetzes Anwendung. Unter den „tbereits im Pensionsgenusse befindlichen Witwen“
sind dagegen die Witwen zu verstehen, die bereits am 1. Januar 1909 im Pensionsgenusse
sich befanden. Auf sie kann nur die Vorschrift des Artikel 74 Abs. 2 des Beamtengesetzes
Anwendung finden, was schon daraus hervorgeht, daß hier nicht von Hinterbliebenen im
allgemeinen, wie sie für die Verabfolgung des Sterbegehalts nach dem Artikel 72 des
Beamtengesetzes in Frage kommen, sondern lediglich von den Witwen die Rede ist und daß
außerdem die beiden Sätze nicht durch das Wort „und“ sondern durch das Wort „oder“
miteinander verbunden sind.
3. Im übrigen finden auf die Verabfolgung des Sterbegehalts an die Hinterbliebenen der
pragmatischen oder nichtpragmatischen statusmäßigen Beamten, die bereits am 1. Januar 1909
im Ruhestande sich befanden, die Bestimmungen in den §§ 22 mit 25 dieser Bekannt-
machung entsprechende Anwendung.
*Wie in der Begründung zu dem Gesetzentwurf (S. 142) ausdrücklich hervorgehoben
ist, beginnt in den Fällen, in denen den Hinterbliebenen auf Grund des Artikel 212
Abs. 2 des Beamtengesetzes der Sterbegehalt verabfolgt wird, ihr Anspruch auf Pension
selbstverständlich erst nach Ablauf der Zeit, für die der Sterbegehalt verabfolgt wurde.
V.
Der etwaige Anspruch der großjährigen, aber unversorgten Kinder auf die einmalige
Abfertigung nach Artikel XXIV §. 17 der Hauptlandespragmatik wird in den Fällen des
Artikel 212 Abs. 2 und des Artikel 214 des Beamtengesetzes durch die Gewährung des
Sterbegehalts (Abschnitt I, II und IV) nicht ausgeschlossen; die Abfertigung wird jedoch in
diesen Fällen erst nach Ablauf des Zeitraums zur Zahlung fällig, für den der Sterbegehalt
verabfolgt wurde.
München, den 22. Oktober 1909.
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Franendorfer. v. Pfaff.
Frhr. v. Horn. v. Brettreitch.