Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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(5) Im Falle der Ausstellung eines Frachtbriefduplikats oder eines Aufnahmescheins 
steht dem Absender das Verfügungsrecht nur zu, wenn er diese Urkunden vorlegt und auch 
darin die Verfügungen einträgt. Befolgt die Eisenbahn die Verfügungen des Absenders, 
ohne die Vorlegung des Duplikats oder Aufnahmescheins zu verlangen, so ist sie für den 
daraus entstehenden Schaden dem Empfänger, dem der Absender die Urkunde übergeben hat, 
haftbar. Ist ein Frachtbriefduplikat oder ein Aufnahmeschein nicht ausgestellt, so kann die 
Eisenbahn verlangen, daß sich der Absender entsprechend ausweist. 
(6) Verweigert der Empfänger die Annahme des Gutes, so steht dem Absender das 
volle Verfügungsrecht auch dann zu, wenn er das Frachtbriefduplikat oder den Aufnahme- 
schein nicht vorweisen kann. 
(7) Verfügt der Absender, daß die Sendung unterwegs angehalten oder auf der Be- 
stimmungsstation zurückgehalten wird, so ist die Eisenbahn berechtigt, für jede Verzögerung 
über 6 Stunden das tarifmäßige Stand= oder Lagergeld zu erheben. Beträgt die Ver- 
zögerung mehr als 24 Stunden, so kann die Eisenbahn das Gut auf Gefahr und Kosten 
des Absenders ausladen und auf Lager nehmen oder einem Spediteur oder öffentlichen Lager- 
haus übergeben. 
(8) Die Eisenbahn kann, wenn die nachträgliche Verfügung nicht durch ihr Verschulden 
veranlaßt ist, für deren Ausführung neben Erstattung der erwachsenden Frachtkosten, Neben- 
gebühren und Auslagen eine im Tarife festzusetzende Gebühr verlangen. Bei leicht verderb- 
lichen Gütern sowie bei Sendungen, deren Wert die entstehenden Frachtkosten, Nebengebühren 
und Auslagen nicht deckt, kann Vorausbezahlung verlangt werden. 
(9) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, wenn nach der Ankunft des Gutes 
am Orte der Ablieferung der Frachtbrief dem Empfänger übergeben oder wenn von dem 
Empfänger gemäß § 76 Abs. (2) Klage gegen die Eisenbahn erhoben wird. Die Eisen- 
bahn hat dann nur die Anweisungen des Empfängers zu beachten; verletzt sie diese Ver- 
pflichtung, so ist sie dem Empfänger für das Gut verhaftet. 
§ 74. 
Beförderungshindernisse. 
(1) Wird die Beförderung eines aufgelieferten Gutes auf dem vom Absender in zu- 
lässiger Weise vorgeschriebenen oder auf dem von der Eisenbahn bestimmten Wege verhindert, 
so hat die Eisenbahn das Gut ohne Erhebung von Mehrfracht auf einem Hilfswege der 
Bestimmungsstation zuzuführen. Den Bahnen bleibt überlassen, gegeneinander Rückgriff 
zu nehmen. 
(2) Ist kein Hilfsweg vorhanden, so hat die Eisenbahn den Absender um Verfügung 
zu ersuchen. Der Absender kann in diesem Falle auch vom Vertrage zurücktreten, muß
	        
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