Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 71 
verlangen, wenn nicht der Absender der Eisenbahn eine nach § 73 noch zulässige entgegen- 
stehende Verfügung erteilt hat. 
(3) Als Ort der Ablieferung im Sinne der Abs. (1) und (2) gilt, vorbehaltlich der 
Festsetzungen im § 78 Abs. (1), die vom Absender bezeichnete Bestimmungsstation oder 
Güternebenstelle auch dann, wenn im Frachtbrief ein anderer Bestimmungsort angegeben ist. 
(4) Durch Annahme des Frachtbriefs und des Gutes wird der Empfänger verpflichtet, der 
Eisenbahn nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten (vergleiche jedoch § 70 
Abs. (2)). 
(5) Die Empfangsbahn hat bei der Ablieferung alle durch den Frachtvertrag be- 
gründeten Forderungen, wie Fracht, Nebengebühren, Nachnahmen, Zollgelder und andere 
Auslagen einzuziehen. Auch hat sie erforderlichen Falles das Pfandrecht an dem Gute 
geltend zu machen. 
(6) Ob die Güter durch die Eisenbahn oder durch den Empfänger auszuladen sind, 
hat der Tarif zu bestimmen, soweit nicht diese Ordnung Vorschriften darüber enthält. 
(7) Der Eisenbahn steht frei, Stückgüter, die von ihr auszuladen sind, dem Em- 
pfänger auf seine Kosten zuzuführen (§ 78) oder ihn von der Ankunft zu benachrichtigen. 
Auf den Stationen, wo Stückgüter dem Empfänger zugeführt werden, ist dies durch Aus- 
hang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen. Von der Ankunft anderer Güter ist 
der Empfänger zu benachrichtigen (vergleiche jedoch § 79 Abs. (5)). 
(s) Die Eisenbahn kann im Tarife vorschreiben, daß das Überladen von Gütern, die 
auf der Bestimmungsstation vom Eisenbahnwagen unmittelbar in Schiffe übergehen sollen, 
gegen Zahlung der im Tarif oder durch Aushang bekannt zu machenden Gebühren von ihr 
selbst oder durch besondere Unternehmer ausgeführt wird. Die hierbei verwendeten Personen 
gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des § 5. 
(9°) Ist am Bestimmungsorte keine Güterabfertigungs= oder Güternebenstelle vor- 
handen, hat die Eisenbahn auch keine allgemeinen Einrichtungen für die Weiterbeförderung 
der Güter dorthin getroffen (§ 78 Abs. (1)) und hat weder der Absender noch der Em- 
pfänger für die unmittelbare Weiterbeförderung gesorgt, so hat die Eisenbahn wegen der 
Weiterbeförderung die Pflichten des Spediteurs (§ 85 Abs. (1)). 
(10) Bei der Ablieferung dürfen außer der Empfangsbescheinigung weitere Erklärungen, 
namentlich über tadellose oder rechtzeitige Ablieferung, nicht verlangt werden. Vom Empfänger 
abzuholende Güter sind ihm, wenn die Eisenbahn sie auszuladen hat, auf den Güterböden, 
sonst auf den Entladeplätzen zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger hat den ein 
gelösten Frachtbrief vorzuzeigen. 
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