Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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§ 77. 
Nachzählung und Nachwägung auf der Bestimmungsstation. 
(1) Der Empfänger kann bei der Ablieferung verlangen, daß die Güter in seiner 
Gegenwart auf dem Bahnhofe nachgezählt und nachgewogen werden; er hat hierfür die 
tarifmäßige Gebühr zu zahlen (vergleiche auch § 56 Abs. (6)). 
(2) Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Wagenladungen die beantragte Nachwägung 
und Nachzählung vorzunehmen, es sei denn, daß die vorhandenen Wägevorrichtungen nicht 
ausreichen oder die Beschaffenheit des Gutes oder die Betriebsverhältnisse die Feststellung 
der Stückzahl nicht gestatten. Wird die Nachwägung abgelehnt, so kann der Empfänger 
das Gut auf der nächsten geeigneten Wage in Gegenwart eines Bevollmächtigten der Eisen- 
bahn nachwägen. Er hat die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Entschädigung 
für den Bevollmächtigten zu zahlen. 
(3) Für die Verwägung von Wagenladungsgütern gelten die Vorschriften des § 58 Abs. (5). 
(4) Wird bei der Nachzählung oder Nachwägung eine Minderzahl oder ein Minder- 
gewicht festgestellt, die von der Eisenbahn zu vertreten, aber noch nicht anerkannt sind, so 
darf die Eisenbahn für die Feststellung keine Gebühren erheben und hat dem Empfänger 
die ihm verursachten Kosten zu ersetzen. 
8 78. 
Zuführung. 
(1) Die Eisenbahn kann die Stückgüter innerhalb des Stationsorts oder nach benach- 
barten Orten gegen eine durch Aushang bekannt zu machende Gebühr selbst zuführen oder 
Rollfuhrunternehmer dafür bestellen (I§ 76 Abs. (7) und (9)). Die hierbei verwendeten 
Personen gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des § 5. Die Rollfuhrleute haben 
ihren Gebührentarif bei sich zu tragen und auf Verlangen vorzuzeigen. 
(2) Auch auf den Stationen, wo die Eisenbahn für die Zuführung sorgt, sind die 
Empfänger berechtigt, ihre Güter selbst abzuholen oder sie durch andere als die von der 
Eisenbahn bestellten Fuhrunternehmer abholen zu lassen. Wollen sie von diesem Rechte 
Gebrauch machen, so haben sie es der Abfertigungsstelle vor der Ankunft des Gutes schriftlich 
anzuzeigen. Die Eisenbahn kann jedoch im allgemeinen Verkehrsinteresse mit Genehmigung 
der Landesaufsichtsbehörde dieses Recht vorübergehend oder, wenn besondere Verhältnisse es 
erfordern, auch dauernd beschränken oder aufheben. 
(3) Müssen Güter nach Räumen der Zoll= oder Steuerverwaltung gebracht werden, 
die außerhalb der Bahnhöfe liegen, so kann dies die Eisenbahn gegen Erstattung der Kosten 
selbst besorgen oder unter ihrer Verantwortung auf Kosten des Verfügungsberechtigten durch
	        
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