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IIEin beweglicher Dampfkessel sowie ein Schiffsdampfkefsel darf erst dann in Betrieb
genommen werden, wenn die Bescheinigung über die Abnahmeprüfung oder eine Zwischen-
bescheinigung dem Unternehmer oder seinem Stellvertreter ausgehändigt ist.
· III Bewegliche Dampfkessel, deren Inbetriebnahme in einem anderen Bundesstaat auf
Grund des § 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen ge-
nehmigt worden ist, können vorbehaltlich des § 14 ohne nochmalige vorgängige Untersuchung
betrieben werden, sofern seit ihrer letzten Untersuchung (§ 19) nicht mehr als 1 Jahr ver-
flossen ist. Das Gleiche gilt für Dampfkessel auf Schiffen, die Gewässer verschiedener Bundes-
staaten befahren.
8 14.
1Der Besitzer eines beweglichen oder eines Schiffsdampfkessels sowie sein Stellvertreter
ist verpflichtet, den Kessel vor der Inbetriebnahme bei der Distriktspolizeibehörde des Wohn-
orts anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
a) den Namen des Besitzers,
b) die Art der Verwendung der Kraftmaschine (Betriebszweck),
c) die Angaben des Fabrikschilds des Kessels,
d) die Angabe, wann und von welcher Behörde der Kessel genehmigt wurde,
e) den Zeitpunkt der Abnahme und die Zeit und Art der drei letzten Revisionen
des Kessels.
1 Bei Aufgabe des Betriebs und bei Veräußerung des Kessels hat dessen Abmeldung
bei der in Abs. I bezeichneten Distriktspolizeibehörde unter Angabe des etwaigen neuen
Besitzers zu erfolgen.
U Außerdem ist, bevor ein beweglicher Dampftessel (Lokomobil) jeweils zur Verwendung
gelangt, der Ortspolizeibehörde, und wenn es sich um Straßen= oder Baulokomotiven und
dergl. handelt, der Distriktspolizeibehörde, in deren Bezirk der Kessel betrieben werden soll,
vom Betriebsunternehmer oder seinem Stellvertreter unter Angabe der Betriebs-Stelle oder
Strecke Anzeige zu erstatten. Die genannten Polizeibehörden haben anzuordnen, was nach
Lage des Falls zur Abwendung von Gefahren für Personen und Eigentum geboten ist.
Iy Hinsichtlich der örtlichen Aufstellung und des Betriebs von beweglichen Dampfkefseln
bleibt dem Staatsministerium des Innern die Erlassung besonderer polizeilicher Vorschriften
vorbehalten.
§ 15.
1 Während des Betriebs haben der Besitzer oder sein Stellvertreter, sowie die mit der Wartung,
Wartung des Kessels beauftragten Arbeiter für die Erhaltung des gefahrlosen Zustandes des t“s
Kessels, insbesondere für die bestimmungsgemäße Benüctzung und gute Instandhaltung aller Wltellung der
Sicherheitsvorrichtungen Sorge zu tragen.
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