Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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V Bei beweglichen und bei Schiffsdampfkesseln hat der Kesselbesitzer oder sein Stell- 
vertreter dem zuständigen Sachverständigen zu der Zeit, zu der die innere Revision oder die 
Wasserdruckprobe auszuführen ist, anzuzeigen, wann und wo der Kessel zur Untersuchung 
bereitsteht. Erfolgt diese Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig, so hat der Sachverständige den 
Kesselbesitzer zur Bereitstellung des Kessels aufzufordern und, falls dieser der Aufforderung 
nicht entspricht, die polizeiliche Untersagung des Betriebs bei der Behörde zu beantragen. 
Zur Vornahme der inneren Revision und der Wasserdruckprobe hat der Kesselbesitzer 
die erforderlichen oder die vom Sachverständigen angeordneten Vorbereitungen zu treffen und 
Sorge zu tragen, daß beim Eintreffen des Sachverständigen der Kessel und die Feuerzüge 
gehörig gereinigt und erkaltet sind. 
VI Kann eine festgesetzte Revision oder Druckprobe wegen ungenügender Vorbereitung 
oder aus anderen Gründen an dem bestimmten Termine nicht vorgenommen werden, so hat 
der Sachverständige einen weiteren Termin hierfür festzusetzen. 
8 21. 
Zur Vornahme der inneren Revision hat der Sachverständige den Kessel im Innern 
und in den Feuerzügen, bei jeder Wasserdruckprobe in den Feuerzügen persönlich zu befahren, 
soweit dies die Bauart des Kessels und die Weite der Feuerzüge gestatten. 
I1 Wenn sich hiebei die Untersuchung nicht genügend bewirken läßt, so ist die Einmauerung 
und Ummantelung des Kessels, soweit dies vom Sachverständigen verlangt wird, zu beseitigen. 
Ebenso kann in besonderen Fällen die Herausnahme der Feuertohre verlangt werden, die 
nach der bei Lokomotiven gebräuchlichen Art eingesetzt sind. 
III Die nach S§ 19 Abs. I etwa nötige sowie die nach § 19 Abs. III und IV vor— 
geschriebene Druckprobe erfolgt nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 der allgemeinen polizei- 
lichen Bestimmungen. 
IV Weitere Vorschriften über die Vornahme der äußeren und inneren Revision, dann 
der Druckprobe erfolgen im Wege der Vollzugsvorschriften. 
8 22. 
1 Ergeben sich bei einer Revision oder bei einer Druckprobe Ungehörigkeiten oder Schäden, 
die nicht sofort beseitigt werden, so hat der Sachverständige hievon der Behörde Anzeige zu 
erstatten und die erforderlichen Anträge zu stellen. Die Behörde hat die Abstellung der 
Mängel zu veranlassen. 
I1 Besteht Gefahr im Verzuge, so hat der Sachverständige sogleich die weitere Benützung 
des Kessels unter Eintrag in das Revisionsbuch (§ 23) zu untersagen und die Ortspolizei- 
behörde zur Überwachung hievon zu verständigen. Gegen diese Anordnung des Sachverständigen
	        
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