Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 59. 
  
  
885 
Beilage C. 
Bescheinigung 
über die 
Bauprüfung eines fuureten Dampfkessels. 
Schiffs- 
Der mit nachstehenden Angaben auf dem Fabrikschilde bezeichnete Dampfkessel: 
festgesetzte höchste Dampfspannung:= Altm. Überdr. 
Name und Wohnort des Fabrikanten: 
  
Fabriknummere 
Jahr der Anfertigun:- 
(für Schiffsdampfkessel:) Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes von 
der höchsten Stelle der Feuerzüge in Millimeter:zz 
ist nach § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von 
dampfkesseln, vom der Bauprüfung unterzogen worden. 
Dabei ist folgendes festgestellt worden: 
1. Die Ausführung des Kesselkörpers stimmt mit der — zur Genehmigungsurkunde 
vom gehörigen — beigehefteten Zeichnung und Be- 
  
  
schreibung überein, ausgenommen 
2. Die Prüfung der Beschaffenheit des Kesselkörpers ergab 
— 3. Der zu den Wandungen des Kessels verarbeitete Baustoff ist laut beifolgende 
+ Zeugnisse geprüft worden; 
i (Zusatz für erneut zu genehmigende Dampfkessel:) Der Kessel erscheint hiernach und gemäß 
§ 12 Abs. 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, 
sofern er der Wasserdruckprobe mit befriedigendem Erfolg widersteht, zur erneuten Genehmigung mit 
AEAEAtmosphären Überdruck geeignet 
  
  
  
(Ort und Tag.) 
(Unterschrift.) 
146
	        
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