Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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(2) Die Frist, innerhalb deren die vom Empfänger auszuladenden Güter abzunehmen 
sind, ist durch Aushang an der Abfertigungsstelle oder durch den Tarif bekannt zu machen. 
Die Frist beginnt mit der Benachrichtigung über die Ankunft des Gutes. Sind die zu 
entladenden Wagen nicht rechtzeitig bereit gestellt, so beginnt die Entladefrist erst mit dem 
Zeitpunkte der Bereitstellung. Die Eisenbahn kann verlangen, daß die Güter während der 
Dienststunden ausgeladen und abgefahren werden. 
(3) Sind die Güter bahnlagernd gestellt, und hat der Absender im Frachtbriefe die 
Benachrichtigung des Empfängers nicht ausdrücklich vorgeschrieben oder hat der Empfänger 
auf die Benachrichtigung schriftlich verzichtet oder ist die Benachrichtigung nicht möglich, so 
beginnt die Abnahmefrist mit der Bereitstellung des Gutes. 
(4) An Sonn= und Festtagen ist nur Eilgut auszuliefern, vorausgesetzt, daß seiner 
zoll= oder steueramtlichen Behandlung kein Hindernis entgegensteht. 
(5) Der Lauf der Abnahmefristen ruht während der Sonn= und Festtage, ferner während 
einer zoll= oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, soweit sie nicht durch den Ab- 
sender oder den Empfänger verzögert wird. 
(6) Wird das Gut nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgenommen, so ist das 
tarifmäßige Lager= oder Wagenstandgeld verwirkt. Auch kann die Eisenbahn die vom 
Empfänger nicht rechtzeitig ausgeladenen Güter auf seine Gefahr und Kosten ausladen (vergleiche 
auch § 81 Abs. (6)). Für Sonn= und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu erheben, 
wenn die Entladefrist schon am Tage vorher, Nachmittags 2 Uhr, abgelaufen ist. Folgen 
mehrere Sonn= und Festtage aufeinander, so ist nur für einen Tag Wagenstandgeld zu erheben. 
(7) Meldet sich der benachrichtigte Empfänger zur Abnahme des Gutes und kann es 
ihm nicht innerhalb 1 Stunde nach seinem Eintreffen bereit gestellt werden, so hat die 
Eisenbahn ihm die Kosten der vergeblich versuchten Abholung zu ersetzen. Auf Verlangen 
des Empfängers hat die Eisenbahn die vergeblich versuchte Abholung auf dem Frachtbriefe 
zu bescheinigen. 
(8) Wenn die ordnungsmäßige Abwickelung des Verkehrs durch Güteranhäufungen 
gefährdet wird, so ist die Eisenbahn berechtigt, nach Maßgabe des Bedarfs die Entlade- 
fristen und die lagerzinsfreie Zeit abzukürzen sowie das Wagenstandgeld und das Lagergeld 
zu erhöhen. Hierfür gelten sinngemäß die Vorschriften im § 75 Abft. (4) über Festsetzung, 
Genehmigung und Veröffentlichung von Zuschlagsfristen für außergewöhnliche Verkehrs- 
verhältnisse. 
§ 81. 
Ablieferungshindernisse. Verzögerung der Abnahme. 
(1) Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln, verweigert er die Annahme 
oder löst er den Frachtbrief nicht innerhalb der von der Eisenbahn im Tarife festzusetzenden
	        
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