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4. bei Gütern, die vermöge ihrer eigentümlichen natürlichen Beschaffenheit der be—
sonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust, Minderung oder Beschädigung, nament—
lich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Austrocknung und
Verstreuung zu erleiden,
für den Schaden, der aus dieser Gefahr entsteht;
5. bei lebenden Tieren
für den Schaden, der aus der für sie mit der Beförderung verbundenen
besonderen Gefahr entsteht;
6. bei Gütern, einschließlich der Tiere, denen nach dieser Ordnung, nach dem Tarif
oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender
ein Begleiter beizugeben ist,
für den Schaden, der aus der Gefahr entsteht, deren Abwendung durch die
Begleitung bezweckt wird.
(2) Konnte ein Schaden den Umständen nach aus einer der im Abs. (1) bezeichneten
Gefahren entstehen, so wird vermutet, daß er aus dieser Gefahr entstanden sei.
(3) Eine Befreiung von der Haftung kann auf Grund dieser Vorschriften nicht geltend
gemacht werden, wenn der Schaden durch Verschulden der Eisenbahn entstanden ist.
§ 87.
Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten.
(1) Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der Beförderung regel-
mäßig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haftung der Eisenbahn für Gewichtsverluste
bis zu nachstehenden Normalsätzen ausgeschlossen:
Bis 2 Prozent bei flüssigen, bei feuchten und bei folgenden trockenen Gütern:
geraspelten und gemahlenen Farbhölzern, Rinden, Wurzeln, Süßholz, ge-
schnittenem Tabak, Fettwaren, Seifen und erhärteten Olen, frischen Früchten,
frischen Tabakblättern, Schafwolle, Häuten, Fellen, Leder, getrocknetem und
gebackenem Obste, Tierflechsen, Hörnern und Klauen, Knochen (ganz und
gemahlen), getrockneten Fischen, Hopfen, frischen Kitten;
bis 1 Prozent bei allen übrigen trockenen Gütern der eingangs bezeichneten Art.
(2) Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben Frachtbrief befördert
werden, für jedes Stück besonders berechnet, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke im
Frachtbriefe verzeichnet ist oder sonst festgestellt werden kann.
(3) Die Beschränkung der Haftung tritt nicht ein, soweit der Verlust den Umständen
nach nicht infolge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist oder soweit der
angenommene Satz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht.