Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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§  91.
Wiederauffinden  des  Gutes.

(1)  Der  Entschädigungsberechtigte  kann  bei  Empfang  der  Entschädigung  für  das  verlorene
  Gut  in  der  Quittung  verlangen,  daß  er  sofort  benachrichtigt  werde,  wenn  das  Gut
wiedergefunden  wird.  Hierüber  ist  ihm  eine  Bescheinigung  zu  erteilen.

(2)  Innerhalb  30  Tagen  nach  erhaltener  Nachricht  kann  der  Entschädigungsberechtigte
beanspruchen,  daß  ihm  das  Gut  nach  seiner  Wahl  auf  der  im  Frachtbrief  angegebenen  Versand=
  oder  Bestimmungsstation  kostenfrei  ausgeliefert  werde.  Die  erhaltene  Entschädigung
hat  er  nach  Abzug  des  gemäß  §  94  für  die  Überschreitung  der  Lieferfrist  zu  gewährenden
Schadensersatzes  zurückzuzahlen.

(3)  In  allen  anderen  Fällen  kann  die  Eisenbahn  über  das  wiederaufgefundene  Gut
frei  verfügen.

§  92.
Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung.

(1)  Der  Absender  kann  das  Interesse  an  der  Lieferung  im  Frachtbrief  angeben.  Hierfür
  ist  eine  im  Tarife  festzusetzende  Gebühr  zu  zahlen.

(2)  Der  Betrag,  der  das  Interesse  an  der  Lieferung  darstellt,  ist  in  den  Frachtbrief
an  der  dafür  vorgesehenen  Stelle  mit  Buchstaben  einzutragen.

(3)  Die  Gebühr  ist  für  unteilbare  Einheiten  von  je  10  Mark  und  10  Tarifkilometer
zu  berechnen  und  darf  O,:  Pfennig  für  die  Einheit  nicht  übersteigen.  Uberschießende  Beträge
werden  auf  10  Pfennig  aufgerundet.  Als  Mindestbetrag  für  die  Beförderungsstrecke  von
der  Versand=  bis  zur  Bestimmungsstation  werden  40  Pfennig  erhoben.

(4)  Ist  die  Ersatzpflicht  nach  §  89  auf  einen  Höchstbetrag  beschränkt,  so  ist  eine  Angabe
  des  Interesses  an  der  Lieferung  über  diesen  Betrag  hinaus  unzulässig.

§  93.

Höhe  des  Schadensersatzes  für  Verlust,  Minderung  oder  Beschädigung  bei  Angabe  des  Interesses
an  der  Lieferung.

Ist  das  Interesse  an  der  Lieferung  angegeben,  so  kann  bei  Verlust,  Minderung  oder
Beschädigung  des  Gutes  außer  der  im  §  88  bezeichneten  Entschädigung  der  Ersatz  des
weiter  entstandenen  Schadens  bis  zu  dem  angegebenen  Betrage  beansprucht  werden.

§  94.
Haftung  für  Uberschreitung  der  Lieferfrist.
(1)  Bei  Ueberschreitung  der  Lieferfrist  hat  die  Eisenbahn  den  nachgewiesenen  Schaden
zu  ersetzen,  und  zwar: